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ePA im Praxisalltag: Was die Praxis wirklich tun muss

Implikation für den Dental-Unternehmer

  • Ab 2027 entfällt die Vergütung über ePA1 und ePA2, die Pflicht bleibt, rechnen Sie erbrachte Leistungen bis Ende 2026 vollständig ab.
  • Prüfen Sie, ob Ihr ePA-Modul aktiv ist und der Nachweis bei der KZV vorliegt, sonst wird gekürzt, im ersten Quartal 2026 bei 1,3 % der Praxen.
  • Legen Sie fest, wer im Team die ePA befüllt und Widersprüche dokumentiert, denn dieser Aufwand wird ab 2027 nicht mehr bezahlt.
  • Informieren Sie Ihre Patienten per Aushang, etwa mit den kostenlosen Vorlagen der KZBV.

Seit Oktober 2025 ist die ePA für Zahnarztpraxen Pflicht. Was Sie einstellen müssen, worüber Sie informieren müssen und was bei Verstößen droht.

Veröffentlicht 27.09.2026Stand 27.09.20263 Min. LesezeitFachlich geprüft: Dentapal GmbH
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In 2 Minuten

  • Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Zahnarztpraxen die „ePA für alle“ nutzen. Technisch reicht laut KZBV ein Update des Praxisverwaltungssystems.
  • Mit dem Stecken der Gesundheitskarte haben Sie standardmäßig 90 Tage Zugriff auf die ePA.
  • Sie müssen Patienten informieren, was eingestellt wird, und Widersprüche dokumentieren.
  • Fehlt der Nachweis der ePA-Ausstattung, wird das Honorar nach § 341 Abs. 6 SGB V gekürzt. Die Vergütung über BEMA ePA1/ePA2 entfällt laut KZV Berlin ab 2027.
  • Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie, ob Ihr PVS-Modul läuft, hängen Sie die Patienteninformation aus und legen Sie fest, wer im Team die ePA befüllt.

Die ePA ist seit dem 1. Oktober 2025 für alle Zahnarztpraxen verpflichtend. Im Alltag heißt das: Karte stecken, Pflichtdaten einstellen, Patienten informieren, Widersprüche dokumentieren. Wer die technische Ausstattung nicht nachweist, muss mit Honorarkürzungen rechnen. Und ab 2027 wird der Aufwand nicht mehr gesondert vergütet.

Der Zeitplan

Laut BMG verlief die Einführung in drei Schritten:

  • 15. Januar 2025: Start, zunächst in Modellregionen. Die Krankenkassen legen für jeden Versicherten eine ePA an, sofern er nicht widerspricht.
  • 29. April 2025: bundesweiter Rollout, Nutzung zunächst freiwillig.
  • 1. Oktober 2025: Pflicht für alle Leistungserbringer.

Die ePA bleibt für Versicherte freiwillig. Sie können jederzeit widersprechen. Für die Praxis ist die Nutzung dagegen Pflicht.

Was Sie technisch brauchen

Laut KZBV benötigen Zahnarztpraxen „lediglich ein Update für ihr Praxisverwaltungssystem“. Voraussetzung ist der Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Mit dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte entsteht der sogenannte Behandlungskontext: Sie haben dann standardmäßig 90 Tage Zugriff, eine PIN ist nicht nötig. Einzelne Dokumente dürfen laut gematik höchstens 25 MB groß sein.

Was in die ePA gehört

Die KZBV unterscheidet in ihrer Übersicht vom 1. September 2025 zwei Gruppen:

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben: strukturierte Daten, die als verpflichtende Anwendungsfälle bzw. medizinische Informationsobjekte (MIO) verarbeitet werden können. Die elektronische Medikationsliste wird automatisch über das E-Rezept befüllt.

Auf Verlangen des Patienten oder nach Rücksprache, zum Beispiel:

  • Befundberichte über selbst erhobene Befunde oder durchgeführte Behandlungen
  • Laborbefunde, etwa Speicheltests oder PAR-Keimbestimmung
  • das elektronische Zahnbonusheft
  • Röntgenbilder (als PDF/A), PAR-Behandlungsplan, PSI-Formular, Prophylaxepläne

Für alle Daten gilt: Sie müssen selbst erhoben sein, aus der aktuellen Behandlung stammen und elektronisch vorliegen. Daten eigens für die ePA zu erheben, ist nicht vorgesehen.

Oft vergessen: Informieren und dokumentieren

Sie müssen Patienten sagen, welche Daten standardmäßig eingestellt werden, wenn sie nicht widersprechen. Eine Form ist nicht vorgeschrieben, ein Aushang genügt. Dokumentieren Sie Widersprüche und Wünsche nach zusätzlichen Einträgen.

Sensible Daten

Bei besonders sensiblen Daten, etwa zu psychischen Erkrankungen oder sexuell übertragbaren Krankheiten, müssen Sie Patienten vor dem Einstellen auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Ergebnisse genetischer Untersuchungen dürfen laut gematik nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung in die ePA. In der Zahnarztpraxis kommt das selten vor, ein fester Ablauf hilft trotzdem.

Sanktionen

Weist eine Praxis nicht nach, dass sie über die für die ePA nötigen Komponenten und Dienste verfügt, wird die Vergütung nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V gekürzt. Die KZBV beschrieb die Regel 2021 als pauschale Kürzung um 1 Prozent, bis der Nachweis erbracht ist.

Laut KZBV wurde im ersten Quartal 2026 bei 1,3 Prozent der Zahnarztpraxen die Vergütung auf dieser Grundlage gekürzt. Über Konsequenzen bei der Befüllungspflicht entscheidet nach Darstellung des BMG die jeweilige Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung.

Vergütung ab 2027

Bisher rechnen Sie ePA-Leistungen über die BEMA-Nummern ePA1 und ePA2 ab. Laut KZV Berlin gelten die Bestimmungen zur Vergütung der ePA-Unterstützungsleistungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab 2027 nicht mehr. Die Pflichten bleiben bestehen.

Häufige Fragen

Muss ich Daten nachträglich erheben, um die ePA zu füllen?

Nein. Laut KZBV dürfen keine Daten eigens für die ePA erhoben werden, die in der aktuellen Behandlung sonst nicht angefallen wären. Eingestellt werden nur selbst erhobene, elektronisch vorliegende Daten aus der aktuellen Behandlung.

Wie muss ich Patienten über die ePA informieren?

Eine bestimmte Form ist laut KZBV nicht vorgeschrieben. Sie können mündlich, per Aushang oder mit einem Standardformular informieren.

Was gilt bei besonders sensiblen Daten?

Bei Daten etwa zu psychischen Erkrankungen oder sexuell übertragbaren Krankheiten müssen Sie Patienten vorher auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Ergebnisse genetischer Untersuchungen dürfen laut gematik nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung eingestellt werden.

Quellen

  1. BMG, ePA für alle, 04.03.2026. Abgerufen am 28.09.2026
  2. KZBV, ePA für alle. Abgerufen am 28.09.2026
  3. KZBV, FAQ Start der ePA. Abgerufen am 28.09.2026
  4. KZBV, FAQ Informations- und Dokumentationspflichten. Abgerufen am 28.09.2026
  5. KZBV, Befüllung der elektronischen Patientenakte (Stand 01.09.2025), 01.09.2025. Abgerufen am 28.09.2026
  6. KZBV, Die „ePA für alle“ im Überblick – Befüllung (Stand Dezember 2024). Abgerufen am 28.09.2026
  7. gematik, ePA für Zahnarztpraxen. Abgerufen am 28.09.2026
  8. gematik, Spickzettel Zahnarztpraxen. Abgerufen am 28.09.2026
  9. KZBV-Vertreterversammlung, Aussetzung der ePA-Sanktionierung nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V. Abgerufen am 28.09.2026
  10. KZV Berlin, Gesundheitsreform 2026. Abgerufen am 28.09.2026

Stand: 27.09.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.

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