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Nach dem Amalgam-Aus: Was sich bei Füllungen in der GKV geändert hat

Implikation für den Dental-Unternehmer

  • Seit 2025 bringen die Nrn. 13a bis 13d je Füllung 1 bis 5 Punkte mehr, Vorlagen mit 13e bis 13h im PVS sind dagegen nicht mehr abrechenbar.
  • Mehrfarbentechnik, Einlagefüllungen und adhäsive Seitenzahnfüllungen jenseits selbstadhäsiver Materialien bleiben Zusatzhonorar über die Mehrkostenvereinbarung.
  • Ein festes Aufklärungsgespräch zu Alternativen und Kosten vor Behandlungsbeginn sichert die schriftliche Vereinbarung und damit diesen Mehrumsatz.
  • Rechnen Sie Bulkfill als Kassenleistung ab oder verwenden Sie ausnahmsweise Amalgam, halten Sie die Gründe in der Dokumentation fest.

Seit dem 1. Januar 2025 ist Amalgam in der EU grundsätzlich verboten. Welche Füllungen seitdem Kassenleistung sind und wann Mehrkosten anfallen.

Veröffentlicht 27.09.2026Stand 27.09.20263 Min. LesezeitFachlich geprüft: Dentapal GmbH
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In 2 Minuten

  • Seit dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der EU nur noch verwendet werden, wenn Sie es aus spezifischen medizinischen Gründen für zwingend notwendig halten.
  • Im Seitenzahnbereich sind selbstadhäsive Materialien Kassenleistung, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite. Im Frontzahnbereich sind es adhäsiv befestigte Füllungen.
  • Die BEMA-Nrn. 13e bis 13h sind entfallen, die Nrn. 13a bis 13d wurden höher bewertet.
  • Wer im Seitenzahnbereich eine darüber hinausgehende Füllung wählt, trägt die Mehrkosten nach schriftlicher Vereinbarung vor Behandlungsbeginn.
  • Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie, ob Ihre Mehrkostenvereinbarungen und Aufklärungsbögen die Regeln seit 2025 abbilden.

Seit dem 1. Januar 2025 ist Dentalamalgam in der EU grundsätzlich verboten. Damit Kassenpatienten trotzdem ohne Zuzahlung versorgt werden können, haben KZBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss die BEMA-Nr. 13 neu gefasst. Was sich geändert hat und was Sie bei der Mehrkostenvereinbarung beachten müssen.

Die EU-Regel

Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1849 vom 13. Juni 2024. Sie ändert die EU-Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 und ist am 30. Juli 2024 in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam nur noch verwendet werden, wenn Sie als Zahnarzt die Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse beim jeweiligen Patienten für zwingend notwendig halten (so die KZBV in ihrer Pressemitteilung vom 11.10.2024).

Was im BEMA gilt

Der Bewertungsausschuss hat am 2. Oktober 2024 beschlossen, die BEMA-Nr. 13 zum 1. Januar 2025 zu ändern.

Material nach Zahnbereich. Laut Abrechnungsbestimmung ist mit der Nr. 13 die Verwendung jedes ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterials abgegolten. Dazu gilt:

  • Frontzahnbereich: Adhäsiv befestigte Füllungen sind Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
  • Seitenzahnbereich: Selbstadhäsive Materialien sind Gegenstand der Versorgung, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite.

Den Ausnahmefall erläutert die KZV Bayerns so: Bulkfill-Komposite sind zuzahlungsfreie Kassenleistung, wenn eine Kavität im Seitenzahnbereich mit selbstadhäsiven Materialien nicht lege artis versorgt werden kann.

Welche Materialien selbstadhäsiv sind

Die Checkliste der KZV Berlin nennt als Stoffklassen unter anderem Glasionomerzemente in verschiedenen Varianten, selbstadhäsive Komposite und Alkasite. Welches Produkt im Einzelnen passt, entscheiden Sie nach den Herstellerangaben.

Neue Bewertungszahlen. Die Nrn. 13a bis 13d wurden angehoben:

PositionFlächenbis 2024seit 2025
BEMA 13aeinflächig3233
BEMA 13bzweiflächig3941
BEMA 13cdreiflächig4953
BEMA 13dmehr als dreiflächig oder Eckenaufbau5863

13e bis 13h entfallen. Diese Positionen galten seit 2018 für Kompositfüllungen in Adhäsivtechnik im Seitenzahnbereich. Sie waren abrechenbar bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Schwangeren, bei Stillenden oder wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert war. Mit dem Amalgamverbot ist diese Ausnahmeregelung weggefallen.

Keine 13e bis 13h mehr ansetzen

Prüfen Sie, ob in Ihrem Praxisverwaltungssystem noch Leistungsketten oder Vorlagen mit den Nrn. 13e bis 13h hinterlegt sind. Für Behandlungen ab dem 1. Januar 2025 sind sie nicht mehr abrechenbar.

Mehrkosten: Was der Patient selbst trägt

Der Beschluss hält fest: Versicherte, die im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB V eine darüber hinausgehende Versorgung wählen, tragen die Mehrkosten selbst. Darüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Versichertem zu treffen.

Über den Leistungsumfang hinaus gehen laut Beschluss unter anderem:

  • Füllungen in Mehrfarbentechnik,
  • adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich, außer selbstadhäsiven Materialien und dem Bulkfill-Ausnahmefall,
  • Einlagefüllungen,
  • Goldhämmerfüllungen.

Häufige Fragen

Darf ich Amalgam überhaupt noch verwenden?

Nur ausnahmsweise. Laut KZBV bleibt Amalgam zulässig, wenn der Zahnarzt die Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse beim jeweiligen Patienten als zwingend notwendig erachtet. Dokumentieren Sie diese Gründe sorgfältig.

Wann ist eine Bulkfill-Füllung Kassenleistung?

Laut KZV Bayerns dann, wenn eine Kavität im Seitenzahnbereich mit selbstadhäsiven Materialien nicht lege artis versorgt werden kann. Dann gehört die Bulkfill-Füllung ohne Zuzahlung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1849 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 (Quecksilber). Abgerufen am 28.09.2026
  2. Bewertungsausschuss, Beschluss vom 02.10.2024 zu BEMA-Nr. 13a bis 13d (Amalgamverbot). Abgerufen am 28.09.2026
  3. Bewertungsausschuss, Beschluss zu BEMA-Nr. 13 mit Wirkung zum 01.07.2018 (frühere Fassung). Abgerufen am 28.09.2026
  4. KZBV-Pressemitteilung vom 11.10.2024: Trotz Amalgam-Verbot ab 1. Januar 2025. Abgerufen am 28.09.2026
  5. KZV Berlin: Checkliste BEMA-Nr. 13 zum 01.01.2025. Abgerufen am 28.09.2026
  6. KZVB: Amalgamverbot, BEMA-Nr. 13. Abgerufen am 28.09.2026

Stand: 27.09.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.

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