Festzuschüsse Zahnersatz seit 2000: Wie sich die Beträge entwickelt haben
Implikation für den Dental-Unternehmer
- Für eine Krone (Befund 1.1) sinkt der Kassenzuschuss ab 2027 rechnerisch von 239,03 auf 199,20 Euro, der Eigenanteil Ihrer Patienten steigt entsprechend.
- Heil- und Kostenpläne, die noch 2026 bewilligt werden, sichern den höheren Zuschuss, ziehen Sie anstehende Zahnersatzplanungen deshalb vor.
- Planen Sie mehr Beratungszeit ein, denn Patienten erinnern sich an den höheren Zuschuss und zahlen ab 2027 bei gleicher Versorgung mehr selbst.
- Ein lückenloses Bonusheft bleibt wichtig: Der Bonus bleibt ab 2027 erhalten, fällt aber niedriger aus.
Von der prozentualen Bezuschussung bis 2004 über den Festzuschuss ab 2005 bis zur Absenkung 2027. Die Zahlen am Beispiel der Krone (Befund 1.1), mit Infografik.
In 2 Minuten
- Betroffene Sparten: Zahnersatz und Implantologie (Suprakonstruktionen). Bis Ende 2004 zahlten die Kassen einen Prozentsatz der tatsächlichen Kosten, seit 2005 einen befundbezogenen Festzuschuss.
- Beispiel Krone (Befund 1.1): Der Festzuschuss ohne Bonus stieg von 115,27 Euro (2005) auf 239,03 Euro (2026), also um rund 107 Prozent. Die Regelversorgung selbst stieg um rund 73 Prozent.
- Der Sprung im Oktober 2020 kam vom Gesetzgeber: Der Festzuschuss stieg von 50 auf 60 Prozent der Regelversorgung, mit Bonus auf 70 und 75 Prozent.
- Ab 1. Januar 2027 gelten wieder 50, 60 und 65 Prozent. Mit den Beträgen von 2026 gerechnet sinkt der Zuschuss für eine Krone auf 199,20 Euro, etwa den Stand von 2021.
- Was Sie jetzt tun sollten: Planen Sie Heil- und Kostenpläne so, dass die Bewilligung noch 2026 vorliegt, und erklären Sie Patienten, warum der Eigenanteil 2027 steigt, obwohl die Beträge jedes Jahr angepasst werden.
Wie viel die Kasse zu Zahnersatz zahlt, hat sich seit 2000 zweimal grundlegend geändert: 2005 mit dem Wechsel zum Festzuschuss und 2020 mit der Anhebung auf 60 Prozent. Ab 2027 kommt die dritte Änderung, die Absenkung zurück auf 50 Prozent. Betroffen sind die Sparten Zahnersatz und Implantologie, soweit Suprakonstruktionen über Festzuschüsse laufen.
2000 bis 2004: Prozent der tatsächlichen Kosten
Seit 1999 galt § 30 SGB V in der Fassung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes. Versicherte trugen 50 Prozent der Kosten der medizinisch notwendigen Versorgung selbst. Mit Bonusheft sank der Eigenanteil um 10 Prozentpunkte nach fünf Jahren und um weitere 5 Prozentpunkte nach zehn Jahren. Die Kasse zahlte also 50, 60 oder 65 Prozent. [7]
Bezugsgröße waren die tatsächlichen Kosten im Einzelfall, begrenzt auf die Versorgung nach § 30 Abs. 1 (zum Beispiel nur Kunststoffverblendungen und Nichtedelmetall). Feste Euro-Beträge je Befund gab es nicht. Deshalb beginnt die Zahlenreihe unten erst 2005. [7]
Seit 2005: Festzuschuss je Befund
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz traten an die Stelle der prozentualen Bezuschussung befundbezogene Festzuschüsse. [8] Der G-BA ordnet jedem Befund eine Regelversorgung zu und veröffentlicht jedes Jahr die Beträge. Der Festzuschuss ist ein fester Prozentsatz davon, unabhängig davon, welche Versorgung der Patient wählt. [1, 2]
Die Beträge steigen, wenn KZBV und GKV-Spitzenverband den Zahnersatz-Punktwert und VDZI und GKV-Spitzenverband die BEL-II-Preise anheben. Daneben passt der G-BA einzelne Regelversorgungen inhaltlich an. Der deutliche Anstieg 2018 geht zum Teil darauf zurück: In die Beträge ab April 2018 flossen neue Strukturkomponenten ein, die der G-BA im November 2017 an veränderte Abrechnungshäufigkeiten angepasst hat. [5, 6]
- Regelversorgung (100 %)
- Festzuschuss ohne Bonus
- mit 10-Jahres-Bonus
Jeweils am 31. Dezember gültiger Betrag. Gestrichelt: 2027 als Rechenbeispiel mit den Beträgen 2026, die Beträge für 2027 setzt der G-BA erst noch fest. Quelle: G-BA, Festzuschuss-Richtlinie (alle Fassungen seit 2005), eigene Darstellung.
Alle Werte als Tabelle
| Jahr | Regelversorgung | ohne Bonus | mit 10-Jahres-Bonus |
|---|---|---|---|
| 2005 | 230,54 | 115,27 | 149,85 |
| 2006 | 233,50 | 116,75 | 151,78 |
| 2007 | 234,62 | 117,31 | 152,50 |
| 2008 | 236,82 | 118,41 | 153,93 |
| 2009 | 240,06 | 120,03 | 156,04 |
| 2010 | 243,14 | 121,57 | 158,04 |
| 2011 | 245,96 | 122,98 | 159,87 |
| 2012 | 250,80 | 125,40 | 163,02 |
| 2013 | 253,22 | 126,61 | 164,59 |
| 2014 | 269,98 | 134,99 | 175,49 |
| 2015 | 269,74 | 134,87 | 175,33 |
| 2016 | 278,66 | 139,33 | 181,13 |
| 2017 | 284,44 | 142,22 | 184,89 |
| 2018 | 311,60 | 155,80 | 202,54 |
| 2019 | 314,46 | 157,23 | 204,40 |
| 2020 | 321,35 | 192,81 | 241,01 |
| 2021 | 332,09 | 199,25 | 249,07 |
| 2022 | 339,67 | 203,80 | 254,75 |
| 2023 | 351,15 | 210,69 | 263,36 |
| 2024 | 365,96 | 219,58 | 274,47 |
| 2025 | 382,09 | 229,25 | 286,57 |
| 2026 | 398,39 | 239,03 | 298,79 |
| 2027* | offen | 199,20 | 258,95 |
* Rechenbeispiel: 50 % bzw. 65 % der Regelversorgung 2026.
Der Sprung 2020 und die Absenkung 2027
| Zeitraum | ohne Bonus | Bonus 5 Jahre | Bonus 10 Jahre |
|---|---|---|---|
| 2000 bis 2004 (Prozent der Kosten) | 50 % | 60 % | 65 % |
| 01.01.2005 bis 30.09.2020 | 50 % | 60 % | 65 % |
| 01.10.2020 bis 31.12.2026 | 60 % | 70 % | 75 % |
| ab 01.01.2027 | 50 % | 60 % | 65 % |
Ab 2005 beziehen sich die Prozentsätze auf die Regelversorgung, vorher auf die tatsächlichen Kosten. [4, 7, 8, 9]
Oktober 2020: Das Terminservice- und Versorgungsgesetz hob die Festzuschüsse von 50 auf 60 Prozent an, die Boni auf 70 und 75 Prozent. [4] Für Befund 1.1 stieg der Zuschuss ohne Bonus damit von 161,95 auf 192,81 Euro. Die Regelversorgung selbst sank dabei leicht, weil die Mehrwertsteuer auf Zahntechnik vorübergehend 5 statt 7 Prozent betrug. [4]
Januar 2027: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz senkt die Sätze wieder auf 50, 60 und 65 Prozent. Für vorher bewilligte Festzuschüsse gilt das alte Recht. [9] Details stehen im Beitrag Festzuschüsse: Beträge 2026 und Absenkung ab 2027.
Die Zahlen am Beispiel der Krone
| 2005 | 2026 | Veränderung | |
|---|---|---|---|
| Regelversorgung (100 %) | 230,54 € | 398,39 € | + 73 % |
| Festzuschuss ohne Bonus | 115,27 € | 239,03 € | + 107 % |
| Festzuschuss mit 10-Jahres-Bonus | 149,85 € | 298,79 € | + 99 % |
| Eigenanteil bei Regelversorgung ohne Bonus | 115,27 € | 159,36 € | + 38 % |
Beträge aus den Fassungen 2005 und 2026 der Festzuschuss-Richtlinie, Veränderung eigene Rechnung. [2, 3]
Eigene Rechnung: Mit den Beträgen von 2026 und den Sätzen ab 2027 zahlt die Kasse für Befund 1.1 199,20 Euro ohne Bonus und 258,95 Euro mit 10-Jahres-Bonus. Das entspricht etwa dem Zuschuss von 2021 (199,25 Euro). Der Eigenanteil bei Regelversorgung steigt auf 199,20 Euro. [3, 9] Die echten Beträge für 2027 stehen noch nicht fest, der G-BA passt sie wie jedes Jahr an.
Häufige Fragen
Warum vergleicht die Grafik nur Befund 1.1?
Befund 1.1 (Regelversorgung metallische Vollkrone) gibt es seit 2005 unverändert und er kommt häufig vor. Andere Befunde haben sich ähnlich entwickelt, einzelne Regelversorgungen hat der G-BA aber inhaltlich angepasst. Alle Beträge finden Sie in den Fassungen der Festzuschuss-Richtlinie.
Lassen sich die Zuschüsse vor 2005 in Euro vergleichen?
Nein. Bis 2004 zahlte die Kasse einen Prozentsatz der tatsächlichen Kosten der notwendigen Versorgung im Einzelfall. Einen festen Euro-Betrag je Befund gab es nicht.
Quellen
- G-BA, Festzuschuss-Richtlinie: alle Fassungen seit 01.01.2005 (Historie). Abgerufen am 01.10.2026
- G-BA, Festzuschuss-Richtlinie vom 03.11.2004, in Kraft ab 01.01.2005 (erste Fassung mit Beträgen), 03.11.2004. Abgerufen am 01.10.2026
- G-BA, Festzuschuss-Richtlinie, Fassung ab 01.01.2026, 05.12.2025. Abgerufen am 01.10.2026
- G-BA, Tragende Gründe zum Beschluss vom 03.09.2020: Erhöhung der Festzuschüsse und Boni zum 01.10.2020 (TSVG) und Umsatzsteuersenkung, 03.09.2020. Abgerufen am 01.10.2026
- G-BA, Tragende Gründe zum Beschluss vom 01.03.2018: Beträge ab 01.04.2018 mit neuen Strukturkomponenten, 01.03.2018. Abgerufen am 01.10.2026
- G-BA, Beschluss vom 17.11.2017: Anpassung des Inhalts und Umfangs der Regelversorgung an veränderte Abrechnungshäufigkeiten, 17.11.2017. Abgerufen am 01.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 14/24: Entwurf eines GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes (§ 30 SGB V, Zahnersatz), 09.11.1998. Abgerufen am 01.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1525: Entwurf eines GKV-Modernisierungsgesetzes (befundbezogene Festzuschüsse ab 2005), 08.09.2003. Abgerufen am 01.10.2026
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (Art. 1 Nr. 22, § 55 SGB V), 29.07.2026. Abgerufen am 01.10.2026
Stand: 01.10.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.
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