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Abrechnung

Implantologie: Abrechnung im Überblick

Implikation für den Dental-Unternehmer

  • Für die meisten Kassenpatienten ist das Implantat Privatleistung nach GOZ Abschnitt K, nur der Zahnersatz darauf wird über den Festzuschuss bezuschusst.
  • Schließen Sie Privatvereinbarung und HKP für die Suprakonstruktion vor Beginn ab, damit die Kostenaufteilung für Patient und Praxis feststeht.
  • Ausnahmeindikationen lässt die Kasse in jedem Fall begutachten, begründen Sie diese Fälle deshalb ausführlich.

Implantate sind in der GKV nur in seltenen Ausnahmefällen Kassenleistung. Was die Behandlungsrichtlinie vorgibt, was die GOZ regelt und wo der Festzuschuss greift.

Veröffentlicht 28.09.2026Stand 28.09.20261 Min. LesezeitFachlich geprüft: Dentapal GmbH
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In 2 Minuten

  • GKV: Implantate nur bei Ausnahmeindikationen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V und Behandlungsrichtlinie B VII, mit Begutachtung durch die Kasse.
  • PKV und Selbstzahler: GOZ Abschnitt K (Nrn. 9000 bis 9170), dazu Chirurgie aus Abschnitt D und Zuschläge aus L.
  • Für den Zahnersatz auf Implantaten erhalten Kassenpatienten den Festzuschuss des zugrunde liegenden Befunds.
  • Ausnahmeindikationen sind zum Beispiel große Kieferdefekte nach Tumor oder Unfall, extreme Xerostomie, generalisierte Nichtanlage oder nicht beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen.
  • Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie bei jedem Implantatfall, ob eine Ausnahmeindikation vorliegt, und stellen Sie sonst eine Privatvereinbarung plus HKP für den Festzuschuss auf.

Abrechnungsgrundlagen

KasseKatalogRegelwerk
GKVSachleistung nur bei Ausnahmeindikation, Zahnersatz über FestzuschussBehandlungsrichtlinie des G-BA, Abschnitt B VII; Festzuschuss-Richtlinie
PKVGOZ Abschnitt K, Nrn. 9000–9170GOZ, Kommentar der BZÄK

Wichtige GOZ-Nummern

Nr.Leistung
9000Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes und Kieferkörpers
9003Orientierungs- oder Positionierungsschablone, je Kiefer
9005Navigationsschablone auf Basis dreidimensionaler Daten
9010Implantatinsertion, je Implantat
9040Freilegen eines Implantats und Einfügen von Aufbauelementen
9050Entfernen, Wiedereinsetzen oder Auswechseln von Aufbauelementen
9100Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
9110Interner Sinuslift
9120Externer Sinuslift, je Kieferhälfte
4138Membran zur Behandlung eines Knochendefekts, je Zahn oder Implantat
3000 / 3030Entfernung eines Implantats, einfach oder durch Osteotomie

Nummern und Leistungstexte laut GOZ 2012, gekürzt. Implantate und Implantatteile werden gesondert berechnet. Welche Aufbauteile es gibt und wie Sie sie abrechnen, zeigt der „Überblick Abutmentdesign“.

Das sollten Sie wissen

  • Ausnahmeindikation: Anspruch besteht nur, wenn konventioneller Zahnersatz ohne Implantate nicht möglich ist. Bei Kieferdefekten, Xerostomie und Nichtanlage nur, wenn das Prothesenlager durch schleimhautgelagerten Ersatz nicht belastbar ist.
  • Begutachtung: Die Kasse muss diese Fälle begutachten lassen. Zahnarzt und Kasse können ein Obergutachten bei der KZBV beantragen.
  • Epithesen: Implantate zur Verankerung sind angezeigt, wenn eine rein operative Rehabilitation nicht möglich ist und andere Fixierungen ausscheiden.
  • Festzuschuss: Maßgeblich ist der Befund der Festzuschuss-Richtlinie. Ob die Implantatversorgung gleich- oder andersartig ist, ergibt sich aus der Richtlinie (siehe Zahnersatz: Abrechnung im Überblick).

Quellen

  1. G-BA: Behandlungsrichtlinie, Abschnitt B VII (Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen). Abgerufen am 28.09.2026
  2. G-BA: Festzuschuss-Richtlinie, in Kraft ab 01.01.2026. Abgerufen am 28.09.2026
  3. BZÄK: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012). Abgerufen am 28.09.2026
  4. BZÄK: GOZ-Kommentar. Abgerufen am 28.09.2026

Stand: 28.09.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.

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