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Abrechnung

Zahnersatz (ZE): Abrechnung im Überblick

Implikation für den Dental-Unternehmer

  • Beim Zahnersatz entscheidet die Planung über das Honorar, GAV und AAV rechnen Sie teils oder ganz nach GOZ ab, der Festzuschuss bleibt gleich.
  • Für Bewilligungen ab 1. Januar 2027 sinken die Sätze auf 50, 60 und 65 Prozent, der Eigenanteil Ihrer Patienten steigt damit.
  • Eine Gegenüberstellung von RV, GAV und AAV mit Festzuschuss und Eigenanteil erleichtert dem Patienten die Entscheidung.

Befundbezogene Festzuschüsse, Regelversorgung, gleichartige und andersartige Versorgung, Bonus und Heil- und Kostenplan.

Veröffentlicht 28.09.2026Stand 28.09.20262 Min. LesezeitFachlich geprüft: Dentapal GmbH
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In 2 Minuten

  • GKV: BEMA Teil 5 mit befundbezogenen Festzuschüssen nach der Festzuschuss-Richtlinie des G-BA. PKV: GOZ Abschnitt F (Nrn. 5000 bis 5340).
  • Die Kasse zahlt je Befund einen festen Betrag, egal ob Regelversorgung (RV), gleichartige (GAV) oder andersartige Versorgung (AAV).
  • Die Höhe hängt vom Bonus ab: 60 % ohne Bonus, 70 % oder 75 % mit Bonusheft. Ab 1. Januar 2027 sinken die Sätze auf 50, 60 und 65 %, siehe Politik.
  • Grundlage ist der Heil- und Kostenplan (HKP). Er geht vor Behandlungsbeginn an die Krankenkasse.
  • Was Sie jetzt tun sollten: Stellen Sie RV, GAV und AAV im HKP nebeneinander und klären Sie den Bonus vor der Planung.

Abrechnungsgrundlagen

KasseKatalogRegelwerk
GKVBEMA Teil 5 und Festzuschuss-BeträgeZahnersatz-Richtlinie und Festzuschuss-Richtlinie des G-BA, § 55 SGB V
PKVGOZ Abschnitt F, Nrn. 5000–5340GOZ, Kommentar der BZÄK

Die drei Versorgungsformen

FormWas sie istAbrechnung
Regelversorgung (RV)die im Befund festgelegte StandardversorgungBEMA, Festzuschuss
Gleichartige Versorgung (GAV)RV plus Zusatzleistungen, z. B. Verblendung über den Regelbereich hinausRV-Anteile nach BEMA, Mehrleistungen nach GOZ, Festzuschuss
Andersartige Versorgung (AAV)andere Versorgungsform, z. B. Brücke statt Prothesevollständig nach GOZ, Festzuschuss

Das sollten Sie wissen

  • Ab 2027 weniger Zuschuss: Für Bewilligungen ab 1. Januar 2027 sinken die Sätze auf 50, 60 und 65 %. Details im Artikel Festzuschüsse 2026 und Absenkung ab 2027.
  • Befund zuerst: Der Festzuschuss richtet sich nach dem Befund, nicht nach der geplanten Therapie. Die Befundklassen stehen in der Festzuschuss-Richtlinie.
  • Beträge: Der G-BA veröffentlicht die Beträge je Befund jährlich. Die Werte ab 1. Januar 2026 stehen im Beschluss vom 05.12.2025.
  • Leistungen aus anderen Teilen: Röntgen, Sensibilitätsprüfung (8) und Anästhesie (40, 41) rechnen Sie auch bei ZE über den Erfassungsschein ab und kennzeichnen sie.
  • Stiftaufbau (18): einmal je Zahn, nur zusammen mit 20 oder 91, Ausnahmen begründen.
  • Provisorien (19, 21): höchstens zweimal je Zahn, im HKP einmal je Zahn.

Mit Therapie & Kosten können Sie Fälle dieser Sparte durchrechnen.

Quellen

  1. G-BA: Festzuschuss-Richtlinie, zuletzt geändert am 05.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026. Abgerufen am 28.09.2026
  2. G-BA: Beschluss vom 05.12.2025, Höhe der Festzuschuss-Beträge zum 1. Januar 2026 (BAnz AT 04.02.2026 B3). Abgerufen am 28.09.2026
  3. G-BA: Zahnersatz-Richtlinie. Abgerufen am 28.09.2026
  4. G-BA: Themenseite Zahnersatz. Abgerufen am 28.09.2026
  5. § 55 SGB V: Leistungsanspruch. Abgerufen am 28.09.2026
  6. KZBV: BEMA, Stand 1. Januar 2026 (Teil 5). Abgerufen am 28.09.2026
  7. BZÄK: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012). Abgerufen am 28.09.2026

Stand: 28.09.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.

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