Festzuschüsse Zahnersatz: Beträge 2026 und Absenkung ab 2027
Implikation für den Dental-Unternehmer
- Ab 2027 sinkt der Kassenzuschuss etwa bei Befund 1.1 um rund 40 € je Zahn, der Eigenanteil Ihrer Patienten steigt entsprechend.
- Reichen Sie Heil- und Kostenpläne mit Puffer für die Bearbeitungszeit ein, denn nur eine Bewilligung noch 2026 sichert den höheren Zuschuss.
- Aktualisieren Sie Ihre Kostenvoranschläge nach dem G-BA-Beschluss für 2027 und sprechen Sie den höheren Eigenanteil früh an.
- Achten Sie weiter auf ein lückenloses Bonusheft, der Bonus bleibt, fällt ab 2027 aber niedriger aus.
Die Festzuschüsse sind 2026 um 4,78 Prozent gestiegen. Ab 2027 sinken die Prozentsätze auf 50/60/65. Was für Zahnersatz und Implantat-Suprakonstruktionen gilt.
In 2 Minuten
- Betroffene Sparten: Zahnersatz und Implantologie (Suprakonstruktionen). Für 2026 hat der G-BA die Festzuschuss-Beträge am 5. Dezember 2025 um 4,78 Prozent angehoben.
- Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz senkt den Festzuschuss ab 1. Januar 2027 von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung, mit Bonus von 70 auf 60 und von 75 auf 65 Prozent.
- Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt das alte Recht weiter.
- Härtefälle erhalten weiterhin zusätzlich einen Betrag, der die Kosten der Regelversorgung abdeckt.
- Was Sie jetzt tun sollten: Reichen Sie Heil- und Kostenpläne für anstehende Versorgungen so ein, dass die Bewilligung noch 2026 vorliegt, und klären Sie Patienten über den höheren Eigenanteil ab 2027 auf.
Für Zahnersatz ändern sich die Kassenzuschüsse zweimal kurz hintereinander. Seit Januar 2026 sind die Beträge wie jedes Jahr gestiegen. Ab Januar 2027 senkt der Gesetzgeber den Prozentsatz, den die Kassen übernehmen. Betroffen sind die Sparten Zahnersatz und Implantologie, soweit Suprakonstruktionen über Festzuschüsse laufen.
Die Beträge 2026
Der G-BA passt die Festzuschüsse jedes Jahr an die Verhandlungsergebnisse zum Zahnersatz-Punktwert und zu den Laborpreisen an. Für 2026 hat sein Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung dies am 5. Dezember 2025 beschlossen. Der Beschluss gilt seit dem 1. Januar 2026 und wurde am 4. Februar 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die Grundlagen laut den Tragenden Gründen:
- Zahnärztliche Leistungen: Der bundeseinheitliche durchschnittliche Punktwert für Zahnersatz beträgt ab 1. Januar 2026 1,1844 Euro, 4,78 Prozent mehr als 2025. KZBV und GKV-Spitzenverband haben ihn am 13. November 2025 vereinbart.
- Zahntechnische Leistungen: Die BEL-II-Preise steigen ebenfalls um 4,78 Prozent (Vereinbarung von VDZI und GKV-Spitzenverband vom 19. November 2025), mit Änderungen bei einzelnen Positionen.
- Praxismaterial und Prothesenzähne werden um denselben Satz fortgeschrieben.
Zwei Beispiele aus dem Beschluss (Beträge in Euro, gültig ab 1. Januar 2026):
| Befund | 60 % | 70 % | 75 % | 100 % (Härtefall) |
|---|---|---|---|---|
| 1.1 Zahn mit weitgehender Zerstörung der Krone (Regelversorgung metallische Vollkrone) | 239,03 | 278,87 | 298,79 | 398,39 |
| 1.2 Zahn mit großen Substanzdefekten, vestibuläre oder orale Substanz erhalten (Regelversorgung metallische Teilkrone) | 274,36 | 320,09 | 342,95 | 457,27 |
Alle weiteren Befunde finden Sie im Beschlusstext des G-BA.
Was sich ab 2027 ändert
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (Bundesgesetzblatt vom 29. Juli 2026) fasst § 55 SGB V neu. Die Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
| bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 | |
|---|---|---|
| Festzuschuss ohne Bonus | 60 % | 50 % |
| Bonus nach 5 Jahren regelmäßiger Untersuchung | 70 % | 60 % |
| Bonus nach 10 Jahren ohne Unterbrechung | 75 % | 65 % |
Die Prozentsätze beziehen sich auf die Beträge, die der G-BA für die jeweilige Regelversorgung festsetzt. Laut Gesetz gilt der Anspruch für Zahnersatz „einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen“.
Unverändert bleiben die Bonusregeln im Übrigen: Die Ausnahme für das Jahr 2020 gilt weiter. Die Kasse kann in begründeten Ausnahmefällen auch bei einer einmaligen Unterbrechung den höchsten Bonus gewähren.
Härtefälle: Versicherte, die sonst unzumutbar belastet würden, erhalten zusätzlich zum Festzuschuss einen Betrag von 50 Prozent der Regelversorgung, höchstens bis zu den tatsächlichen Kosten. Wählen sie eine gleich- oder andersartige Versorgung, bekommen sie nur diese beiden Beträge.
Nach dem neuen § 55 Abs. 6 SGB V gelten für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse die bisherigen Regeln. Maßgeblich ist also die Bewilligung durch die Krankenkasse, nicht der Behandlungsbeginn und nicht die Eingliederung.
Was das für Patienten bedeutet
Eine eigene Beispielrechnung mit den Beträgen von 2026: Für Befund 1.1 zahlt die Kasse ohne Bonus 239,03 Euro. Mit 50 Prozent wären es 199,20 Euro, also rund 40 Euro weniger je Zahn. Mit Bonus sinkt der Zuschuss entsprechend von 298,79 auf 258,95 Euro (65 Prozent). Bei Brücken und Prothesen mit mehreren Befunden summiert sich das.
Die tatsächlichen Beträge für 2027 stehen noch nicht fest. Der G-BA passt sie wie jedes Jahr an die neuen Punktwerte und Laborpreise an.
Weitere Punkte des Gesetzes, etwa die Begrenzung der Punktwerte ab 2027, finden Sie im Beitrag Budgetierung: Wo sie steht. Wie Sie Zahnersatz abrechnen, steht im Überblick Zahnersatz-Abrechnung.
Häufige Fragen
Gilt der alte Festzuschuss, wenn der Heil- und Kostenplan 2026 bewilligt, die Behandlung aber erst 2027 durchgeführt wird?
Nach § 55 Abs. 6 SGB V kommt es auf das Datum der Bewilligung an. Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die bisherigen Prozentsätze. Wie lange eine Bewilligung gültig bleibt, sollten Sie mit Ihrer KZV klären.
Sind Implantatversorgungen betroffen?
Ja, soweit ein Festzuschuss gezahlt wird. § 55 Abs. 1 SGB V nennt ausdrücklich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Die Implantate selbst sind wie bisher keine Regelversorgung.
Bleibt die Ausnahme für das Corona-Jahr 2020 beim Bonus bestehen?
Ja. Auch nach der neuen Fassung entfällt der Bonus nicht, weil 2020 eine Vorsorgeuntersuchung ausgelassen wurde.
Quellen
- G-BA, Beschluss vom 05.12.2025: Festzuschuss-Richtlinie, Anpassung der Beträge zum 1. Januar 2026 (BAnz AT 04.02.2026 B3), 05.12.2025. Abgerufen am 28.09.2026
- G-BA, Beschlusstext mit allen Befunden und Beträgen ab 01.01.2026, 05.12.2025. Abgerufen am 28.09.2026
- G-BA, Tragende Gründe zum Beschluss vom 05.12.2025, 05.12.2025. Abgerufen am 28.09.2026
- KZBV, Festzuschuss-Richtlinie (Stand 01.01.2026). Abgerufen am 28.09.2026
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (Art. 1 Nr. 22, § 55 SGB V), 29.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7016: Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses, 08.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026
- BMG, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Verfahrensstand). Abgerufen am 28.09.2026
Stand: 28.09.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.
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