Budgetierung: Wo sie steht und was sie für Praxen bedeutet
Implikation für den Dental-Unternehmer
- 2026 ändert sich am Honorar nichts, für 2027 bis 2029 kalkulieren Sie mit Punktwertsteigerungen von höchstens Grundlohnrate minus 1 Prozentpunkt.
- Mehr GKV-Leistungen bringen nicht automatisch mehr Honorar, Ihre KZV kann über den HVM kürzen, achten Sie auf deren Rundschreiben.
- Lassen Sie anstehende Zahnersatz-Heil- und Kostenpläne bis Jahresende bewilligen, dann gelten noch die höheren Festzuschüsse.
Nach 2023/2024 kommt die nächste Budgetierung. Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Punktwerte ab 2027 regelt und was Praxen daraus ableiten sollten.
In 2 Minuten
- Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz hat die Honorarzuwächse für 2023 und 2024 begrenzt, mit Ausnahmen etwa für Parodontitisbehandlung bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung.
- Nach Zahlen der KZBV sanken die monatlichen PAR-Neubehandlungen von rund 120.000 (2022) auf rund 78.000 (2024).
- Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Für 2027 bis 2029 sind Punktwerte und Gesamtvergütungen an die um einen Prozentpunkt verminderte Grundlohnrate gebunden.
- Mengenfaktoren wie Morbidität oder neue Leistungen fließen laut KZV Berlin nicht mehr in die Gesamtvergütung ein.
- Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie die Rundschreiben Ihrer KZV zur Honorarverteilung ab 2027 und planen Sie Ihre Kalkulation mit geringeren Steigerungen.
Die Budgetierung kehrt zurück: Für 2027 bis 2029 dürfen Punktwerte und Gesamtvergütungen nur noch um die Grundlohnrate minus einen Prozentpunkt steigen. Für Praxen heißt das: Die Vergütung steigt langsamer als die Einnahmen der Kassen, und mehr Behandlungen bringen nicht automatisch mehr Geld ins Budget der KZV. Dieser Beitrag ordnet ein, wie es dazu kam und was jetzt gilt.
Rückblick: Budgetierung 2023 und 2024
Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) wurde im Oktober 2022 vom Bundestag beschlossen. Laut BMG enthielt es eine „Begrenzung des Honorarzuwachses für Zahnärztinnen und Zahnärzte“. Nach dem Regierungsentwurf durften die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz 2023 höchstens um die Grundlohnrate minus 0,75 Prozentpunkte steigen, 2024 um die Grundlohnrate minus 1,5 Prozentpunkte. Für die Gesamtvergütungen galt dieselbe Grenze.
Ausgenommen waren laut BMG unter anderem Leistungen der aufsuchenden Versorgung, Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen und die Parodontitisbehandlung bei Versicherten mit Behinderung oder Pflegebedarf. Die Regierungsbegründung rechnete mit Minderausgaben von rund 120 Mio. Euro (2023) und rund 340 Mio. Euro (2024).
Die Folgen für die PAR-Behandlung
Die neue Parodontitis-Richtlinie gilt seit dem 1. Juli 2021. Die Budgetierung traf sie nach Darstellung der KZBV mitten in der Einführungsphase. Laut KZBV lagen die monatlichen PAR-Neubehandlungsfälle 2022 bei rund 120.000, 2024 nur noch bei rund 78.000. Eine Evaluation des BMG vom Oktober 2023 sah nach Angaben der KZBV keine Verschlechterung, die KZBV widerspricht dieser Bewertung.
Die Fallzahlen stammen von der KZBV, die die Budgetierung ablehnt. Eine unabhängige Auswertung der Wirkung lag für diesen Beitrag nicht vor.
2025 und 2026: Pause, dann neues Gesetz
Die Sonderbegrenzung des GKV-FinStG betraf nur die Jahre 2023 und 2024.
Im April 2026 legte das BMG den Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) vor. Der Verlauf laut BMG:
- Kabinett: 29.04.2026
- Bundestag, 2./3. Lesung: 10.07.2026
- Bundesrat, 2. Durchgang: 10.07.2026
- Verkündung im Bundesgesetzblatt: 29.07.2026, Inkrafttreten: 30.07.2026
Was ab 2027 gilt
Laut KZV Berlin werden für 2027 bis 2029 die Punktwertsteigerungen und die Erhöhung der Gesamtvergütungen auf die um einen Prozentpunkt abgesenkte Grundlohnrate begrenzt. Ab 2030 gilt die Grundlohnrate ohne Abschlag als Obergrenze. Die bisherige Ausnahme für Mehrausgaben, die durch Einsparungen ausgeglichen werden, entfällt.
Wichtig für Ihre Planung: Die Gesamtvergütung ist nach Einschätzung der KZV Berlin strikt an die Grundlohnrate gebunden. Mengenfaktoren wie die Morbidität der Bevölkerung oder neue Leistungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Der Regierungsentwurf nimmt wieder bestimmte Leistungen aus, darunter Individualprophylaxe, Früherkennung, aufsuchende Versorgung sowie Parodontitisbehandlung bei Versicherten mit Pflegegrad oder in der Eingliederungshilfe.
Das Gesetz enthält weitere Punkte für Praxen:
- Festzuschüsse Zahnersatz: sinken ab 1. Januar 2027 von 60/70/75 auf 50/60/65 Prozent. Vorher bewilligte Festzuschüsse haben Bestandsschutz.
- ePA-Vergütung: Die Vergütung der ePA-Unterstützungsleistungen entfällt laut KZV Berlin ab 2027.
- Kieferorthopädie: Fachzahnarztvorbehalt mit Übergangsregeln und neue Pauschalen.
Wenn die Gesamtvergütung gedeckelt ist und die Menge steigt, kann Ihre KZV über den Honorarverteilungsmaßstab Leistungen kürzen oder abstaffeln. Wie das ab 2027 geregelt wird, entscheidet Ihre KZV.
Die Positionen
Die KZBV lehnt die Regelung ab und warnt vor Folgen für die präventionsorientierte Versorgung. Die Bundesregierung begründet die Begrenzung mit einer „einnahmenorientierten Ausgabenpolitik“. Der Bundestag beschloss das Gesetz mit 318 Ja- zu 284 Nein-Stimmen.
Häufige Fragen
Was heißt „Grundlohnrate“?
Gemeint ist die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder nach § 71 Abs. 3 SGB V. Sie gibt vor, wie stark Vergütungen höchstens steigen dürfen.
Gilt die neue Begrenzung schon 2026?
Nein. Das Gesetz ist zwar seit dem 30. Juli 2026 in Kraft, die Begrenzung von Punktwerten und Gesamtvergütungen betrifft laut KZV Berlin die Jahre 2027 bis 2029.
Sind Leistungen von der Begrenzung ausgenommen?
Der Regierungsentwurf nimmt unter anderem Individualprophylaxe, Früherkennung, aufsuchende Versorgung sowie Parodontitisbehandlung bei Versicherten mit Pflegegrad oder in der Eingliederungshilfe aus. Ob die beschlossene Fassung davon abweicht, sollten Sie bei Ihrer KZV erfragen.
Quellen
- BMG, GKV-Finanzstabilisierungsgesetz. Abgerufen am 28.09.2026
- KZBV/BZÄK, Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (Bundestag, Ausschussdrucksache 20(14)53(2)). Abgerufen am 28.09.2026
- KZBV, PAR-Evaluation – Auswirkungen des GKV-FinStG. Abgerufen am 28.09.2026
- KZBV, Pressemitteilung „Versorgungspolitischer Meilenstein darf nicht kaputtgespart werden“, 01.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026
- BMG, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Verfahrensstand). Abgerufen am 28.09.2026
- BMG, Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsfassung). Abgerufen am 28.09.2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv – Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform, 10.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026
- KZV Berlin, Gesundheitsreform 2026. Abgerufen am 28.09.2026
- KZV Berlin, GKV-BStabG – Das ist relevant für Zahnarztpraxen, 27.05.2026. Abgerufen am 28.09.2026
- KZBV, Pressemitteilung „Dunkle Aussichten für die Patientenversorgung“, 10.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026
Stand: 27.09.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.
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