KFO mit Master of Science: Was ab jetzt noch geht
Implikation für den Dental-Unternehmer
- Mit M.Sc. begonnen oder abgeschlossen bis 29.07.2026 sichern Sie Ihren KFO-Kassenumsatz nur per Nachweis an die KZV, schicken Sie ihn jetzt.
- Alle bis 29.07.2030 begonnenen KFO-Fälle rechnen Sie nach altem Recht ab, Ihr laufender Patientenstamm ist damit abgesichert.
- Mit späterem Master oder ohne Titel hängt Ihr KFO-Umsatz vom Bundesmantelvertrag ab, dokumentieren Sie Fallzahlen und Fortbildungen schon jetzt.
Dürfen Zahnärzte mit M.Sc. Kieferorthopädie keine KFO mehr machen? Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wirklich regelt und für wen.
In 2 Minuten
- Ein generelles KFO-Verbot für Zahnärzte mit Master of Science gibt es nicht. Das Gesetz regelt nur, wer KFO zulasten der GKV erbringen darf.
- Wer den M.Sc. Kieferorthopädie bis einschließlich 29. Juli 2026 abgeschlossen oder begonnen hat, rechnet nach altem Recht weiter ab.
- Für einen später begonnenen Master ist offen, ob er als „gleichwertiger Abschluss“ gilt. Das legen KZBV und GKV-Spitzenverband bis 1. Januar 2027 im Bundesmantelvertrag fest.
- Alle KFO-Behandlungen, die vor dem 30. Juli 2030 beginnen, laufen ohnehin nach altem Recht.
- Was Sie jetzt tun sollten: Weisen Sie Ihrer KZV den Titel oder das Datum der Studienaufnahme nach und dokumentieren Sie Ihre KFO-Erfahrung (Fallzahlen, Fortbildungen).
Seit dem Sommer kursiert die Aussage, Zahnärzte mit Master of Science Kieferorthopädie dürften keine KFO mehr machen. So steht es nicht im Gesetz. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026. Betroffen ist die Sparte Kieferorthopädie, und zwar nur die Abrechnung über die GKV.
Woher die Aussage kommt
Der Referentenentwurf vom April 2026 sah einen reinen Fachzahnarztvorbehalt vor: KFO als Kassenleistung nur noch durch Fachzahnärzte für Kieferorthopädie. KZBV und BZÄK nannten das am 20. April 2026 ein „faktisches Berufsverbot“. Der Gesundheitsausschuss hat den Vorbehalt vor der Verabschiedung geöffnet (Drucksache 21/7016).
Was jetzt gilt
Nach § 28 Abs. 2 SGB V zahlt die Kasse KFO nur, wenn der Vertragszahnarzt eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt:
- Fachzahnarzt für Kieferorthopädie,
- ein gleichwertiger Abschluss oder
- ausreichende praktische Erfahrung in der KFO.
Was unter 2. und 3. fällt, legen KZBV und GKV-Spitzenverband bis zum 1. Januar 2027 im Bundesmantelvertrag fest. Die Gesetzesbegründung nennt den M.Sc. Kieferorthopädie als Beispiel für einen gleichwertigen Abschluss, ohne sich festzulegen.
Wer Bestandsschutz hat
Nach § 28 Abs. 2a SGB V gilt das alte Recht weiter
- für Zahnärzte, die vor Ablauf des 29. Juli 2026 den M.Sc. Kieferorthopädie abgeschlossen oder begonnen haben, und
- für jede KFO-Behandlung, die vor Ablauf des 29. Juli 2030 beginnt.
Den Bestandsschutz gibt es nicht automatisch. Sie müssen Ihrer KZV die Berechtigung zum Führen des Titels oder das Datum der Studienaufnahme nachweisen.
Übersicht
| Ihre Situation | Kassenabrechnung KFO |
|---|---|
| Fachzahnarzt für Kieferorthopädie | ja |
| M.Sc. abgeschlossen oder begonnen bis 29.07.2026 | ja, nach altem Recht (Nachweis an KZV) |
| M.Sc. begonnen ab 30.07.2026 | offen, hängt vom Bundesmantelvertrag ab |
| ohne Titel, mit langjähriger KFO-Tätigkeit | offen, hängt vom Bundesmantelvertrag ab |
| Behandlungsbeginn vor dem 30.07.2030 | ja, für alle, nach altem Recht |
Alles Weitere zur Reform, etwa die Pauschalen ab 2028 und die Überprüfung der KIG, steht im Beitrag KFO-Reform: Fachzahnarztvorbehalt, Pauschalen und neue KIG-Prüfung.
Häufige Fragen
Ich habe den M.Sc. Kieferorthopädie 2027 begonnen. Darf ich später KFO über die Kasse abrechnen?
Das ist offen. Ihr Abschluss fällt nicht unter den Bestandsschutz. Ob er als gleichwertig gilt oder ob Ihre praktische Erfahrung reicht, legt der Bundesmantelvertrag fest (Frist 1. Januar 2027).
Betrifft die Regel auch Privatpatienten?
Nein. Die Regel steht im SGB V und bestimmt nur, welche KFO-Behandlungen die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt.
Was passiert mit meinen laufenden KFO-Fällen?
Nichts. Behandlungen, die vor Ablauf des 29. Juli 2030 begonnen wurden, laufen nach altem Recht weiter, unabhängig von Ihrer Qualifikation.
Quellen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (§ 28 Abs. 2 und 2a SGB V), 29.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7016: Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses, 08.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026
- KZBV/BZÄK, Pressemitteilung: Geplante GKV-Regelungen bedrohen zahnärztliche Versorgung, 20.04.2026. Abgerufen am 28.09.2026
- KZV Berlin, GKV-BStabG: Das ist relevant für Zahnarztpraxen, 27.05.2026. Abgerufen am 28.09.2026
Stand: 28.09.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.
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