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KFO-Reform: Fachzahnarztvorbehalt, Pauschalen und neue KIG-Prüfung

Implikation für den Dental-Unternehmer

  • Spätestens ab 30.06.2028 vergütet der BEMA KFO in vier Komplexen mit fester Gesamtpunktzahl, kalkulieren Sie Ihre KFO-Fälle neu.
  • Die Punktzahl gilt unabhängig von der Behandlungsdauer, lange Behandlungen bringen also kein zusätzliches Honorar mehr.
  • Bis Ende Juli 2030 begonnene Fälle rechnen Sie nach altem Recht ab, ohne Fachzahnarzttitel oder M.Sc. hängt Ihr KFO-Umsatz danach vom Bundesmantelvertrag ab.
  • Sammeln Sie jetzt Nachweise über Ihre KFO-Tätigkeit wie Fallzahlen und Fortbildungen, mit M.Sc. schicken Sie den Nachweis an Ihre KZV.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz stellt die Kieferorthopädie in der GKV um. Wer künftig noch KFO abrechnen darf und was bis 2030 gilt.

Veröffentlicht 28.09.2026Stand 28.09.20263 Min. LesezeitFachlich geprüft: Dentapal GmbH
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In 2 Minuten

  • Betroffene Sparte: Kieferorthopädie. Kassenleistung ist KFO künftig nur noch durch Fachzahnärzte für Kieferorthopädie oder Zahnärzte mit gleichwertigem Abschluss oder ausreichender praktischer Erfahrung.
  • Was gleichwertig und ausreichend ist, legen KZBV und GKV-Spitzenverband bis zum 1. Januar 2027 im Bundesmantelvertrag fest.
  • Für bis zum 29. Juli 2030 begonnene Behandlungen und für Zahnärzte mit einem vor dem 30. Juli 2026 abgeschlossenen oder begonnenen M.Sc. Kieferorthopädie gilt das alte Recht weiter.
  • Bis zum 30. Juni 2028 wird die KFO im BEMA auf vier Leistungskomplexe mit je einer Gesamtpunktzahl umgestellt. Der G-BA muss bis Ende 2027 die KIG und die Röntgenindikationen überprüfen.
  • Was Sie jetzt tun sollten: Wenn Sie ohne Fachzahnarzttitel KFO erbringen, sichern Sie Ihre Nachweise und beobachten Sie die Festlegungen im Bundesmantelvertrag. Mit einem M.Sc. melden Sie den Nachweis bei Ihrer KZV.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die Kieferorthopädie in der GKV grundlegend umgebaut. Betroffen ist die Sparte Kieferorthopädie, und zwar in drei Punkten: wer KFO abrechnen darf, wie sie vergütet wird und welche Kinder Anspruch haben. Das Gesetz stammt vom 24. Juli 2026, wurde am 29. Juli 2026 verkündet und ist in diesen Teilen am 30. Juli 2026 in Kraft getreten.

Wer künftig KFO abrechnen darf

Nach dem neuen § 28 Abs. 2 SGB V gehört eine kieferorthopädische Behandlung nicht mehr zur Kassenleistung, wenn sie ein Vertragszahnarzt erbringt, der

  • keine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie,
  • keinen dazu gleichwertigen Abschluss und
  • keine im Bundesmantelvertrag festgelegte ausreichende praktische Erfahrung

besitzt. Einer der drei Wege genügt also.

Der Regierungsentwurf sah zunächst einen reinen Fachzahnarztvorbehalt vor. Der Gesundheitsausschuss hat den gleichwertigen Abschluss und die praktische Erfahrung ergänzt, um regionale Versorgungslücken zu vermeiden (Drucksache 21/7016). Als Beispiel für einen gleichwertigen Abschluss nennt die Begründung den „Master of Science Kieferorthopädie“. Eine Vorentscheidung ist das ausdrücklich nicht.

Wer das festlegt: KZBV und GKV-Spitzenverband müssen im Bundesmantelvertrag Zahnärzte bis zum 1. Januar 2027 bestimmen, welcher Abschluss gleichwertig ist und welche praktische Erfahrung ausreicht. Die Bundeszahnärztekammer erhält vorher Gelegenheit zur Stellungnahme. Laut Begründung können dabei Art, Umfang und Dauer der bisherigen Tätigkeit zählen.

Übergangsregeln

Das bisherige Recht gilt nach § 28 Abs. 2a SGB V weiter

  1. für jede kieferorthopädische Behandlung, die vor Ablauf des 29. Juli 2030 begonnen wurde, und
  2. für Vertragszahnärzte, die vor Ablauf des 29. Juli 2026 ein Studium zum Master of Science Kieferorthopädie abgeschlossen oder aufgenommen haben.
Nachweis bei der KZV

Wer sich auf den M.Sc. beruft, muss der KZV die Berechtigung zum Führen des Titels oder das Datum der Studienaufnahme nachweisen. Das verlangt das Gesetz ausdrücklich.

Pauschalen statt Einzelleistungen

Nach dem neuen § 87 Abs. 2h SGB V müssen die KFO-Leistungen im BEMA bis spätestens 30. Juni 2028 zu vier Leistungskomplexen zusammengefasst werden:

  1. Behandlung vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels,
  2. Behandlung aller anderen Personen unter 18 Jahren bei Behandlungsbeginn,
  3. Behandlung von Personen ab 18 Jahren bei Behandlungsbeginn,
  4. Feststellung des Behandlungsbedarfs.

Jeder Komplex wird mit einer Gesamtpunktzahl bewertet, unabhängig davon, wie lange die Behandlung dauert. Eine Staffelung nach Schweregrad, wie sie der Regierungsentwurf erlaubte, hat der Ausschuss gestrichen. Vorgaben zur Ergebnisqualität regelt der Bundesmantelvertrag. Vier Jahre nach Einführung müssen KZBV und GKV-Spitzenverband dem BMG über Ausgaben, Qualität, Inanspruchnahme und Verwaltungsaufwand berichten.

Neuer Auftrag an den G-BA

Nach dem neuen § 92 Abs. 1a SGB V muss der G-BA bis zum 31. Dezember 2027

  • die KFO-Richtlinien überprüfen, besonders die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) und den Behandlungsbedarfsgrad, ab dem die GKV zahlt, und
  • eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste für Fernröntgen- und Panoramaaufnahmen in der KFO beschließen.

Ob sich die Einstiegsschwelle für Kassenpatienten ändert, ist damit offen.

Die Positionen

Der Gesundheitsausschuss begründet die Pauschalen damit, den Blick stärker auf das Behandlungsergebnis zu richten, Anreize zur Mengenausweitung zu verringern und den Prüf- und Abrechnungsaufwand zu senken. Für den Qualifikationsvorbehalt verweist er auf den ersten Bericht der Finanzkommission Gesundheit vom 30. März 2026, die in der bisherigen Rechtslage einen Kostentreiber sieht. KZBV und BZÄK hatten den im Referentenentwurf geplanten reinen Fachzahnarztvorbehalt am 20. April 2026 als „faktisches Berufsverbot“ für kieferorthopädisch tätige Zahnärzte kritisiert. Nach ihrer Schätzung hätten über 920.000 Kinder und Jugendliche ihren bisherigen Behandler verloren. Die AfD-Fraktion beantragte im Ausschuss erfolglos, den Vorbehalt zu streichen.

Die Kieferorthopädie fällt zudem unter die allgemeine Begrenzung der Punktwerte ab 2027, siehe Budgetierung: Wo sie steht. Wie KFO heute abgerechnet wird, steht im Überblick KFO-Abrechnung.

Häufige Fragen

Darf ich laufende KFO-Behandlungen zu Ende führen?

Ja. Für kieferorthopädische Behandlungen, die vor Ablauf des 29. Juli 2030 begonnen wurden, gilt nach § 28 Abs. 2a SGB V das bisherige Recht weiter. Sie können diese Fälle zulasten der GKV abschließen.

Ich habe einen M.Sc. Kieferorthopädie. Bin ich betroffen?

Wer das Studium vor Ablauf des 29. Juli 2026 abgeschlossen oder aufgenommen hat, darf nach bisherigem Recht weiter abrechnen. Den Titel oder das Datum der Studienaufnahme müssen Sie Ihrer KZV nachweisen.

Ändert sich etwas bei Erwachsenen?

Nein. KFO bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung 18 Jahre oder älter sind, bleibt ausgeschlossen, außer bei schweren Kieferanomalien mit kombinierter kieferchirurgischer und kieferorthopädischer Behandlung.

Quellen

  1. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (Art. 1 Nr. 11, 31, 36; Art. 8), 29.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026
  2. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7016: Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses (mit Begründung), 08.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026
  3. Deutscher Bundestag, Textarchiv: Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform, 10.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026
  4. KZBV/BZÄK, Pressemitteilung: Geplante GKV-Regelungen bedrohen zahnärztliche Versorgung, 20.04.2026. Abgerufen am 28.09.2026
  5. BMG, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Verfahrensstand). Abgerufen am 28.09.2026
  6. KZV Berlin, GKV-BStabG: Das ist relevant für Zahnarztpraxen, 27.05.2026. Abgerufen am 28.09.2026
  7. KZV Berlin, Gesundheitsreform 2026. Abgerufen am 28.09.2026

Stand: 28.09.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.

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