Zum Inhalt
Aktuell
Praxis & RechtDental-Influencer: Was Zahnärzte auf Instagram, TikTok und Co. zeigen dürfenWissenschaftKI in der Zahnheilkunde: Röntgen, Dokumentation, Telefon und Abrechnung im CheckJournal of Clinical PeriodontologyStudie der Woche: Gingivitis – was Instruktion, Motivation und elektrische Zahnbürste bringenWissenschaftMedikamente und Zahnbehandlung: Was kritisch ist, mit Such-FinderDeutscher BundestagWer macht Zahnpolitik? Akteure und Entscheidungen 2026Praxis & RechtRevenue Streams in der Zahnarztpraxis: Umsatzbringer und UmsatzkillerWissenschaftMundschleimhaut 2026: die häufigsten Veränderungen, mit Befund-FilterAnbieter & MarktDentaldepot oder Online-Marktplatz: Wohin entwickelt sich der Einkauf der Praxis?
Magazin für Dental-UnternehmerExterne Abrechnung suchen
Politik

Prävention bei Pflegebedürftigen: Mehr Leistungen, kein Budgetdeckel

Implikation für den Dental-Unternehmer

  • BEMA 107a, 174a, 174b und PAR bei Pflegegrad oder Eingliederungshilfe bleiben ab 2027 außerhalb der Punktwertbegrenzung.
  • Fragen Sie Pflegegrad und Eingliederungshilfe in der Anamnese ab und halten Sie den Anspruch in der Akte fest, sonst entgeht Ihnen ungedeckeltes Honorar.
  • Prüfen Sie, ob Sie 107a, 174a und 174b je Kalenderhalbjahr vollständig erbringen und abrechnen.
  • Nur 41,3 Prozent der Pflegeheime sind über Kooperationsverträge abgedeckt, für aufsuchend tätige Praxen gibt es noch Spielraum.

2024 erhielten über 535.000 Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung Präventionsleistungen nach § 22a SGB V. Ab 2027 bleiben sie von der Punktwertgrenze ausgenommen.

Veröffentlicht 28.09.2026Stand 28.09.20262 Min. LesezeitFachlich geprüft: Dentapal GmbH
Artikel teilen

In 2 Minuten

  • Betroffene Sparten: Prophylaxe bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Eingliederungshilfe (BEMA 107a, 174a, 174b) sowie PAR bei diesen Versicherten.
  • Laut Bericht der KZBV an den G-BA erhielten 2024 insgesamt 535.035 Versicherte diese Präventionsleistungen, 2023 waren es 452.280.
  • Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nimmt Leistungen nach § 22a SGB V und die PAR-Behandlung bei Pflegegrad oder Eingliederungshilfe von der Punktwertbegrenzung aus.
  • Die KZBV fordert, Kooperationsverträge auch mit Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu ermöglichen.
  • Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie bei Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe, ob Sie 107a, 174a und 174b vollständig erbringen und abrechnen, und dokumentieren Sie die Anspruchsberechtigung.

Die zahnärztliche Prävention für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung wächst weiter. Das zeigt der jährliche Bericht der KZBV an den G-BA, den die KZBV am 22. Januar 2026 vorgestellt hat. Politisch wichtig ist, dass diese Leistungen auch unter dem neuen Spargesetz von der Budgetierung ausgenommen bleiben. Betroffen sind die Sparten Prophylaxe (Pflege und Eingliederungshilfe) und PAR bei diesen Versicherten.

Die Zahlen für 2024

Seit dem 1. Juli 2018 haben Versicherte mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe nach der Richtlinie zu § 22a SGB V Anspruch auf eigene Präventionsleistungen. Die KZBV berichtet dem G-BA jedes Jahr, wie oft sie abgerechnet werden.

BEMALeistungVersicherte 2023Versicherte 2024
BEMA 107aEntfernen harter Zahnbeläge225.073278.673
BEMA 174aMundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan403.285474.101
BEMA 174bMundgesundheitsaufklärung389.655460.688
Versicherte insgesamt452.280535.035

Das ist ein Plus von rund 18 Prozent. Laut Pressemitteilung der KZBV kamen 2024 außerdem über 1,1 Millionen Besuche in der aufsuchenden Versorgung zustande (plus 6,2 Prozent). Bundesweit gab es 7.483 Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen, der Abdeckungsgrad der Pflegeheime lag bei 41,3 Prozent.

Zahlen einordnen

Die Zahlen beruhen auf Abrechnungsdaten der KZBV. Wie viele Anspruchsberechtigte es insgesamt gibt und welcher Anteil erreicht wird, geht aus dem Bericht nicht hervor. Der G-BA wertet die Berichte laut Richtlinie alle drei Jahre aus und berät über Konsequenzen.

Ausnahme von der Budgetierung

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 begrenzt ab 2027 die Punktwerte und Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz. Der neue § 85 Abs. 2d und Abs. 3 SGB V nimmt aber ausdrücklich aus:

  • Individualprophylaxe (§ 22) und Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Eingliederungshilfe (§ 22a),
  • Früherkennung bei Kleinkindern (§ 26 Abs. 1 Satz 5),
  • Leistungen nach § 87 Abs. 2i und 2j SGB V,
  • die Parodontitisbehandlung bei Versicherten mit Pflegegrad oder in der Eingliederungshilfe.

Die übrige PAR-Behandlung fällt dagegen unter die Begrenzung. Die KZBV hat am 1. Juli 2026, fünf Jahre nach dem Start der PAR-Richtlinie, vor weiteren Einschnitten gewarnt. Mehr dazu im Beitrag Budgetierung: Wo sie steht.

Die Forderung der KZBV

Die KZBV fordert, Kooperationsverträge nicht nur mit Pflegeeinrichtungen, sondern auch mit Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu ermöglichen. Das ist eine Forderung der Standesvertretung. Ein Gesetzentwurf dazu liegt nicht vor.

Welche Frequenzen und Abrechnungsausschlüsse für 107a, 174a und 174b gelten, steht im Überblick Prophylaxe und Früherkennung. Zur PAR-Strecke siehe Parodontologie-Abrechnung.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf die Leistungen nach § 22a SGB V?

Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten. So beschreibt es der Bericht der KZBV zu den BEMA-Nrn. 107a, 174a und 174b.

Gilt die Ausnahme von der Budgetierung auch für normale PAR-Fälle?

Nein. Ausgenommen ist nach § 85 SGB V nur die Parodontitisbehandlung bei Versicherten mit Pflegegrad oder in der Eingliederungshilfe. Für alle anderen PAR-Leistungen gilt die Begrenzung ab 2027.

Quellen

  1. KZBV, Pressemitteilung: Präventionsleistungen für Pflegebedürftige weiter im Aufwärtstrend, 22.01.2026. Abgerufen am 28.09.2026
  2. KZBV, Bericht an den G-BA gemäß § 9 Abs. 1 der Richtlinie nach § 22a SGB V, Berichtsjahr 2024. Abgerufen am 28.09.2026
  3. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 (Art. 1 Nr. 30, § 85 SGB V), 29.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026
  4. KZBV, Pressemitteilung: Versorgungspolitischer Meilenstein darf nicht kaputtgespart werden, 01.07.2026. Abgerufen am 28.09.2026

Stand: 28.09.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.

War dieser Artikel hilfreich?
Artikel teilen

Weiterlesen