GOZ-Faktor über 2,3: So begründen Sie richtig
Implikation für den Dental-Unternehmer
- Setzen Sie den Faktor je Leistung bewusst fest, der Rahmen reicht bis zum 3,5fachen Satz, pauschal 2,3 hält die BZÄK für unzulässig.
- Ersetzen Sie Textbausteine, die nur Bemessungskriterien wiederholen, durch fallbezogene Stichworte, das erspart Ihrem Team Rückfragen.
- Für Faktoren über 3,5 brauchen Sie eine Vorlage nach § 2 GOZ, die vor der Behandlung schriftlich geschlossen wird und Leistung, Faktor und Betrag nennt.
Wer über dem 2,3fachen Satz liquidiert, muss das je Leistung verständlich begründen. Was die GOZ verlangt und welche Begründungen tragen.
In 2 Minuten
- Der 2,3fache Satz bildet laut § 5 Abs. 2 GOZ die durchschnittliche Leistung ab. Darüber brauchen Sie Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Ausführung.
- § 10 Abs. 3 GOZ verlangt eine schriftliche Begründung je Leistung, verständlich und nachvollziehbar für den Zahlungspflichtigen.
- Die bloße Wiederholung der Bemessungskriterien reicht nicht. Die Begründung muss den konkreten Fall beschreiben.
- Über dem 3,5fachen Satz geht es nur mit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vor der Behandlung.
- Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie Ihre Textbausteine für Faktorbegründungen und ersetzen Sie pauschale Formeln durch fallbezogene Stichworte.
Wer über dem 2,3fachen Satz liquidiert, muss jede einzelne Leistung schriftlich begründen, und zwar so, dass der Patient den Grund versteht. Pauschale Textbausteine reichen dafür nicht aus.
Was die GOZ vorgibt
Gebührenrahmen. Nach § 5 Abs. 1 GOZ bemisst sich jede Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.
Bemessungskriterien. § 5 Abs. 2 GOZ nennt drei Kriterien, nach denen Sie die Gebühr „nach billigem Ermessen“ bestimmen:
- Schwierigkeit der einzelnen Leistung. Sie kann auch in der Schwierigkeit des Krankheitsfalles liegen.
- Zeitaufwand der einzelnen Leistung.
- Umstände bei der Ausführung.
Kriterien, die schon in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht. Der 2,3fache Satz bildet „die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab“. Ein Überschreiten ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dieser Kriterien es rechtfertigen. Unterdurchschnittliche Leistungen sind niedriger zu berechnen.
Die Bundeszahnärztekammer hält es in ihrer Stellungnahme vom August 2025 für gebührenrechtlich unzulässig, den 2,3fachen Satz durchgängig bei allen Leistungen anzusetzen, ohne die Bemessungskriterien zu prüfen.
Begründungspflicht. § 10 Abs. 3 GOZ verlangt: Überschreitet die Gebühr das 2,3fache, ist dies „auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen“. Auf Verlangen müssen Sie die Begründung näher erläutern.
Gute und schlechte Begründungen
Das VG Düsseldorf hat 2016 klargestellt: Der Aufwand muss laienverständlich dargelegt werden, indem die erbrachte Leistung ins Verhältnis zur durchschnittlichen Leistung gesetzt wird (Az. 26 K 4790/15). Der BZÄK-Kommentar sagt: Stichworte reichen in der Regel, die bloße Wiederholung der Bemessungskriterien nicht.
| Schwach | Besser |
|---|---|
| „Erhöhte Schwierigkeit“ | „Erhöhte Schwierigkeit wegen gekrümmtem Wurzelkanal“ |
| „Überdurchschnittlicher Zeitaufwand“ | Fallbezogener Grund, warum die Leistung deutlich länger dauerte als üblich |
| Gleicher Textbaustein bei allen Positionen | Eigene Begründung je Leistung, passend zum Befund |
| Grund, der schon in der Leistungsbeschreibung steckt | Besonderheit, die über die Leistungsbeschreibung hinausgeht |
Das Beispiel mit dem gekrümmten Kanal stammt aus dem BZÄK-Kommentar. Als Umstände bei der Ausführung nennt die Bundeszahnärztekammer unter anderem besonders aufwendige Techniken, Verständigungsschwierigkeiten und Behandlungen zur Unzeit. Beim Krankheitsfall nennt sie etwa Grunderkrankungen oder mangelnde Mitarbeit des Patienten.
Die Begründung muss schriftlich auf der Rechnung stehen, nicht nur in der Karteikarte. Halten Sie den Grund trotzdem auch in der Dokumentation fest. Nur dann können Sie ihn bei Rückfragen belegen.
Über 3,5: nur mit Vereinbarung
Oberhalb des 3,5fachen Satzes hilft keine Begründung. Sie brauchen eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ:
- Sie muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor der Behandlung schriftlich geschlossen werden.
- Sie enthält Nummer und Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz, den Betrag und den Hinweis, dass die Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
- Weitere Erklärungen darf sie nicht enthalten. Der Patient erhält eine Abschrift.
- Nur die Gebührenhöhe ist verhandelbar, nicht Punktzahl oder Punktwert.
- Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen Sie nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig machen.
Was das für Erstattungsstellen bedeutet
Ihr Vertragspartner ist der Patient, nicht seine private Krankenversicherung oder Beihilfestelle. Die Erstattungsstelle prüft aber die Rechnung, die der Patient einreicht. Eine unklare Begründung trifft deshalb zuerst Ihren Patienten, und dann meist Ihre Praxis in Form von Rückfragen. Bei Vereinbarungen nach § 2 GOZ müssen Sie den Patienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Erstattung nicht vollständig gesichert ist.
Häufige Fragen
Reicht ein Stichwort als Begründung?
Nach dem GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer reichen Stichworte in der Regel aus. Sie müssen aber den konkreten Fall beschreiben. Die bloße Wiederholung der Bemessungskriterien genügt nicht.
Muss ich die Begründung auf Nachfrage weiter erklären?
Ja. Nach § 10 Abs. 3 GOZ ist die Begründung auf Verlangen näher zu erläutern. Laut BZÄK-Kommentar genügt dafür grundsätzlich eine mündliche Erläuterung, weil die Schriftform nur für die Begründung selbst gilt.
Quellen
- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Textausgabe der Bundeszahnärztekammer (§§ 2, 5, 10). Abgerufen am 28.09.2026
- BZÄK-Kommentar zu § 5 GOZ: Bemessung der Gebühren. Abgerufen am 28.09.2026
- BZÄK-Kommentar zu § 10 GOZ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung. Abgerufen am 28.09.2026
- BZÄK-Stellungnahme: Steigerungssatz gemäß § 5 GOZ (Stand August 2025). Abgerufen am 28.09.2026
- VG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2016, 26 K 4790/15 (BZÄK-Urteilsdatenbank). Abgerufen am 28.09.2026
Stand: 27.09.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.
Weiterlesen
Festzuschüsse Zahnersatz seit 2000: Wie sich die Beträge entwickelt haben
Von der prozentualen Bezuschussung bis 2004 über den Festzuschuss ab 2005 bis zur Absenkung 2027. Die Zahlen am Beispiel der Krone (Befund 1.1), mit Infografik.
AbrechnungChirurgie: Abrechnung im Überblick
Extraktion, Osteotomie, Wurzelspitzenresektion, Zysten und Nachbehandlung. BEMA-Positionen, GOZ-Abschnitte und die wichtigsten Abrechnungsregeln.
AbrechnungEndodontie: Abrechnung im Überblick
Überkappung, Vitalexstirpation, Aufbereitung und Wurzelfüllung. Wann die Kasse zahlt, welche BEMA-Positionen gelten und was die GOZ regelt.