Zum Inhalt
Aktuell
Praxis & RechtDental-Influencer: Was Zahnärzte auf Instagram, TikTok und Co. zeigen dürfenWissenschaftKI in der Zahnheilkunde: Röntgen, Dokumentation, Telefon und Abrechnung im CheckJournal of Clinical PeriodontologyStudie der Woche: Gingivitis – was Instruktion, Motivation und elektrische Zahnbürste bringenWissenschaftMedikamente und Zahnbehandlung: Was kritisch ist, mit Such-FinderDeutscher BundestagWer macht Zahnpolitik? Akteure und Entscheidungen 2026Praxis & RechtRevenue Streams in der Zahnarztpraxis: Umsatzbringer und UmsatzkillerWissenschaftMundschleimhaut 2026: die häufigsten Veränderungen, mit Befund-FilterAnbieter & MarktDentaldepot oder Online-Marktplatz: Wohin entwickelt sich der Einkauf der Praxis?
Magazin für Dental-UnternehmerExterne Abrechnung suchen
Politik

Z1 bis Z6: Zahnärztliche Früherkennung jetzt im Gelben Heft

Implikation für den Dental-Unternehmer

  • Z1 bis Z6 brauchen jetzt zwei Einträge, im Gelben Heft und in der Akte, planen Sie dafür Zeit im Termin und klare Zuständigkeiten ein.
  • Bitten Sie Eltern schon bei der Terminvergabe um das Gelbe Heft und halten Sie Einlegeblätter für ältere Hefte bereit.
  • Stellen Sie Ihr Recall auf die festen Zeitfenster um, damit Kinder ihre Früherkennung nicht verpassen.
  • Das Gelbe Heft zeigt Eltern fehlende Zahnuntersuchungen auf einen Blick, das kann Ihre Kinder-Termine besser auslasten.

Seit Januar 2026 dokumentieren Zahnarztpraxen die Früherkennungsuntersuchungen Z1 bis Z6 im Kinderuntersuchungsheft. Was der G-BA geregelt hat und was Sie tun müssen.

Veröffentlicht 28.09.2026Stand 05.10.20263 Min. LesezeitFachlich geprüft: Dentapal GmbH
Artikel teilen

In 2 Minuten

  • Betroffene Sparte: Prophylaxe und Früherkennung bei Kindern von 6 Monaten bis 6 Jahren (Z1 bis Z6).
  • Der G-BA hat am 15. Mai 2025 beschlossen, dass Zahnärzte die Ergebnisse im Untersuchungsheft für Kinder (Gelbes Heft) dokumentieren. Die Regel gilt seit dem 1. Januar 2026.
  • Die Untersuchungen haben jetzt feste Zeitfenster und Kürzel. Die Pflicht zur Dokumentation in der Patientenakte bleibt bestehen.
  • Für ältere Gelbe Hefte ohne Zahnseiten erhalten Eltern Einlegeblätter in der Zahnarztpraxis.
  • Was Sie jetzt tun sollten: Halten Sie Einlegeblätter vor, bitten Sie Eltern beim Termin um das Gelbe Heft und prüfen Sie Ihr Recall nach den neuen Zeitfenstern.

Kinderärzte tragen ihre Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 seit Jahrzehnten ins Gelbe Heft ein. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das auch für die zahnärztliche Früherkennung. Betroffen ist die Sparte Prophylaxe und Früherkennung bei Kleinkindern. Die Grundlage ist ein Beschluss des G-BA vom 15. Mai 2025.

Was der G-BA beschlossen hat

Der G-BA hat an diesem Tag zwei Richtlinien geändert:

  • FU-Richtlinie (Früherkennung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten): Der neue § 12 verpflichtet Zahnärzte, die Ergebnisse der Früherkennung im Untersuchungsheft für Kinder zu dokumentieren.
  • Kinder-Richtlinie: In deren Anlage 1, dem Gelben Heft, stehen jetzt auch Seiten für Z1 bis Z6. Form und Inhalt der Einträge legt allein diese Anlage fest.

Den Antrag hatte die KZBV 2022 gestellt. Bisher dokumentierten Praxen in eigenen Kinderzahnpässen, die Kammern und KZVen herausgaben. Diese waren nach Darstellung des G-BA uneinheitlich. Ziel ist, dass Eltern ärztliche und zahnärztliche Vorsorge an einer Stelle sehen und die Untersuchungen häufiger wahrnehmen.

Die Zeitfenster

Die FU-Richtlinie in der Fassung ab 1. Januar 2026 legt für alle sechs Untersuchungen feste Zeiträume fest:

UntersuchungAlterMindestabstand
Z16. bis vollendeter 9. Lebensmonat4 Monate zwischen Z1, Z2 und Z3
Z210. bis vollendeter 20. Lebensmonat
Z321. bis vollendeter 33. Lebensmonat
Z434. bis vollendeter 48. Lebensmonat12 Monate zwischen Z4, Z5 und Z6
Z549. bis vollendeter 60. Lebensmonat
Z661. bis vollendeter 72. Lebensmonat

Neu sind vor allem die Zeitfenster für Z4 bis Z6. Bisher ergaben sie sich laut G-BA nur rechnerisch aus der Richtlinie und dem BEMA. Unverändert bleibt der Anspruch auf Fluoridlack zweimal je Kalenderhalbjahr in beiden Altersgruppen.

Der BEMA ist angepasst: Seit dem 1. Januar 2026 gliedert er FU 1 in FUZ1 bis FUZ3 und FU 2 in FUZ4 bis FUZ6, mit denselben Zeitfenstern. Der Eintrag ins Untersuchungsheft ist dort Pflichtbestandteil der Leistung, soweit Ihnen das Heft vorliegt.

Was Sie dokumentieren

Den Umfang der Einträge regelt das Gelbe Heft selbst. Inhaltlich umfasst die Früherkennung laut Richtlinie unter anderem die Untersuchung der Mundhöhle, die Einschätzung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen und die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel. Bei Z1 bis Z3 kommt die Anamnese zu Ernährung, Nuckelflasche, Zahnpflege und Fluorid hinzu.

Zwei Dokumentationen

Der Eintrag im Gelben Heft ersetzt nicht Ihre Patientenakte. § 12 FU-Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass die praxisinterne Dokumentation unberührt bleibt.

Elektronisches Heft: Als Untersuchungsheft gilt auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder. Auf Wunsch der Versicherten dokumentieren Sie dort statt im Papierheft.

Alte Hefte: Kinder, die vor 2026 ein Gelbes Heft bekommen haben, behalten es. Laut KZBV und GKV-Spitzenverband erhalten die Eltern die passenden Einlegeblätter in der Zahnarztpraxis. Neugeborene bekommen seit dem 1. Januar 2026 ein Heft mit U1 bis U9 und Z1 bis Z6.

Welche Positionen Sie für die Früherkennung abrechnen, steht im Überblick Prophylaxe und Früherkennung.

Häufige Fragen

Reicht der Eintrag im Gelben Heft als Dokumentation?

Nein. Laut § 12 FU-Richtlinie bleibt die praxisinterne Dokumentation unberührt. Nach den Tragenden Gründen befreit der Eintrag im Heft nicht von den Pflichten etwa nach § 630f BGB.

Was ist, wenn die Eltern das Heft nicht dabeihaben?

Laut BEMA (FU 1 und FU 2, Stand 1. Januar 2026) ist der Eintrag Pflichtbestandteil der Leistung, soweit Ihnen das Heft in Papier- oder elektronischer Form vorliegt. Liegt es nicht vor, dokumentieren Sie die Untersuchung in Ihrer Akte. Wünschen die Versicherten es, erfolgt die Dokumentation im elektronischen Untersuchungsheft.

Ändert sich am Leistungsinhalt etwas?

Nach den Tragenden Gründen nicht. Die Inhalte wurden redaktionell überarbeitet und die Zeitfenster für Z4 bis Z6 ausdrücklich festgelegt.

Quellen

  1. G-BA, Beschluss vom 15.05.2025: FU-Richtlinie, einheitliche Dokumentation im Untersuchungsheft für Kinder (BAnz AT 24.11.2025 B3), 15.05.2025. Abgerufen am 28.09.2026
  2. G-BA, Beschlusstext FU-RL vom 15.05.2025, 15.05.2025. Abgerufen am 28.09.2026
  3. G-BA, Tragende Gründe zum Beschluss FU-RL vom 15.05.2025, 15.05.2025. Abgerufen am 28.09.2026
  4. G-BA, Beschluss vom 15.05.2025: Kinder-Richtlinie, Dokumentation der zahnärztlichen Früherkennung im Untersuchungsheft, 15.05.2025. Abgerufen am 28.09.2026
  5. G-BA, Pressemitteilung: Kinderuntersuchungsheft enthält künftig auch Ergebnisse der zahnärztlichen Früherkennung, 15.05.2025. Abgerufen am 28.09.2026
  6. G-BA, FU-Richtlinie in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung. Abgerufen am 28.09.2026
  7. KZBV, BEMA, Stand 1. Januar 2026 (FU 1, FU 2). Abgerufen am 05.10.2026
  8. KZBV/GKV-Spitzenverband, Pressemitteilung: Das Gelbe Heft kommt jetzt mit zum Zahnarztbesuch, 13.01.2026. Abgerufen am 28.09.2026

Stand: 05.10.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.

War dieser Artikel hilfreich?
Artikel teilen

Weiterlesen