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AU-Bescheinigung in der Zahnarztpraxis: Was Sie dürfen und wie es geht

Implikation für den Dental-Unternehmer

  • Ein fester Teamablauf aus Untersuchung, Frage nach dem Beruf, ICD-10-Code und eHBA-Signatur verhindert Rückfragen der Kassen.
  • Fehler entstehen meist bei „festgestellt am“, zu langer Dauer im Voraus und Verlängerung am Telefon, schulen Sie Ihr Team genau darauf.
  • Die AU rechnen Sie bei Kassenpatienten als GOÄ-Nr. 70 über Erfassungsnummer 7700 ab, bei Privatpatienten über § 6 Abs. 2 GOZ.
  • Für die reine Behandlungszeit gibt es keine AU, eine Terminbestätigung reicht, das spart Diskussionen am Empfang.

Wann Zahnärzte Arbeitsunfähigkeit bescheinigen dürfen, wie lange zurück und im Voraus, was per Telefon oder Video geht und was bei Privatpatienten und kranken Kindern gilt.

Veröffentlicht 01.10.2026Stand 01.10.20265 Min. LesezeitFachlich geprüft: Dentapal GmbH
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In 2 Minuten

  • Sie dürfen Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn eine zahnärztliche Erkrankung oder Behandlung die Arbeit verhindert. Voraussetzung ist immer Ihre eigene zahnärztliche Untersuchung (§ 15 BMV-Z).
  • Zurückdatieren nur ausnahmsweise und in der Regel bis 3 Tage, im Voraus in der Regel bis 2 Wochen, begründet bis 1 Monat. „Festgestellt am“ ist immer der Tag der Untersuchung.
  • Gesetzlich Versicherte bekommen die eAU mit ICD-10-Diagnose, per KIM an die Kasse und mit eHBA signiert. Per Telefon ist nur eine Verlängerung möglich, per Video nur bei Pflegegrad oder Eingliederungshilfe.
  • Privatversicherte bekommen eine Papierbescheinigung. Für ein krankes Kind unter 12 Jahren gibt es keine AU, sondern Muster 21.
  • Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie, ob KIM und eHBA für die eAU laufen, und legen Sie im Team fest, wer bei Ausfall das Papier-Ersatzverfahren übernimmt.

Nach einer Extraktion, einer Weisheitszahn-OP oder bei einem Abszess fragen Patienten nach einer Krankschreibung. Zahnärzte dürfen sie ausstellen. Für gesetzlich Versicherte gelten dafür die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA und § 15 BMV-Z.[1, 2] Hier steht, was erlaubt ist und wie es formal richtig läuft.

Wann Sie AU bescheinigen dürfen

  • Nur nach Untersuchung: Beurteilung, Dauer und Bescheinigung setzen Ihre eigene zahnärztliche Untersuchung voraus (§ 15 Abs. 1 BMV-Z).[2]
  • Nach der Tätigkeit fragen: Arbeitsunfähig ist, wer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht oder nur mit Gefahr einer Verschlimmerung ausüben kann (§ 2 AU-Richtlinie).[1] Fragen Sie deshalb, was der Patient beruflich macht, und vermerken Sie es.
  • Zahnärztlicher Grund: Die AU muss sich aus Ihrem Fachgebiet ergeben, etwa nach chirurgischen Eingriffen, bei Abszess oder starken Schmerzen. Die KZV Berlin rät zur Zurückhaltung, weil die meisten zahnärztlichen Behandlungen nicht arbeitsunfähig machen.[4]
  • Kein Grund: Die reine Zeit der Behandlung oder einer Vorsorgeuntersuchung ist keine AU (§ 3 Abs. 2 AU-Richtlinie).[1] Dafür gibt es eine Terminbestätigung.

Wie lange zurück und wie lange im Voraus

Zeitrahmen der AU-Bescheinigung: bis 3 Tage zurück nur ausnahmsweise, festgestellt am ist der Tag der Untersuchung, bis 2 Wochen im Voraus, begründet bis 1 Monat, Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag

Feld oder FrageRegelFundstelle
„arbeitsunfähig seit“Grundsätzlich nicht vor dem ersten Kontakt. Rückdatierung nur ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung, in der Regel bis 3 Tage§ 5 Abs. 3 AU-RL, Anlage 14d BMV-Z[1, 2, 5]
„festgestellt am“Immer der Tag der Untersuchung, weder vor- noch rückdatiertAnlage 14d BMV-Z[2]
„voraussichtlich bis“In der Regel höchstens 2 Wochen, wenn sachgerecht bis 1 Monat§ 5 Abs. 4 AU-RL[1]
Wochenende, FeiertagArbeitsfreie Tage innerhalb der AU mitbescheinigen§ 5 Abs. 5 AU-RL[1]
VerlängerungFolgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem bisherigen Ende, Samstag zählt nicht. Sonst droht dem Patienten eine Lücke beim Krankengeld§ 5 Abs. 3 AU-RL[1, 5]
Neue ErkrankungErstbescheinigung, auch wenn sie direkt am Folgetag beginnt§ 5 Abs. 2 AU-RL[1]

Ist absehbar, dass die AU mit dem angegebenen Tag endet, kreuzen Sie „Endbescheinigung“ an. Dauert sie länger als 6 Wochen, kreuzen Sie „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall“ an (Anlage 14d BMV-Z).[2]

eAU: So läuft es bei gesetzlich Versicherten

  • Pflicht: Die eAU ist in Zahnarztpraxen seit dem 1. Juli 2022 Pflicht.[5] Seit dem 1. Juli 2022 stellen die Kassen den Arbeitgebern die AU-Daten zum Abruf bereit.[4]
  • Diagnose: Alle Diagnosen, die die AU begründen, als ICD-10-GM-Code.[2, 5] Freitext darf ergänzen, nicht ersetzen.[2]
  • Technik: Versand über KIM aus dem PVS, qualifiziert signiert mit dem eHBA.[2, 4] Geht das aus technischen Gründen nicht, ist die SMC-B erlaubt.[2]
  • Patient: Er bekommt unterschriebene Ausdrucke für sich und den Arbeitgeber, auf Wunsch auch in die ePA.[2]
  • Störung: Das PVS sendet nach. Klappt es bis Ende des nächsten Werktags nicht, schicken Sie den unterschriebenen Kassenausdruck per Post. Porto nach Nr. 602.[2, 5]
  • Korrektur: Stornieren, neuen Datensatz senden und dem Patienten korrigierte Ausdrucke geben.[2]
  • Archiv: Daten mindestens 12 Monate aufbewahren.[2, 5]

Telefon und Video

Keine Erst-AU am Telefon

In der Zahnarztpraxis ist am Telefon nur eine Verlängerung möglich: eine Folgebescheinigung wegen derselben Erkrankung, bei einem Patienten, den Sie anhand Ihrer Patientendatei identifizieren (§ 15 Abs. 2 BMV-Z).[2, 5] Eine erste AU braucht die Untersuchung in der Praxis.

Per Videosprechstunde dürfen Sie AU nur bei Versicherten feststellen, für die zahnärztliche Videoleistungen vorgesehen sind: mit Pflegegrad, mit Eingliederungshilfe oder im Rahmen eines Kooperationsvertrags mit einem Pflegeheim (§ 15 Abs. 3 BMV-Z).[2, 3] Eine erste AU per Video geht bis 3 Kalendertage, bei Patienten, die Ihre Praxis schon persönlich kennt, bis 7 Kalendertage (§ 4 Abs. 5 AU-RL).[1, 5] Für Verlängerungen hat Video bei diesen Patienten Vorrang vor dem Telefon.[5]

Wer bekommt was?

PatientBescheinigungAbrechnung
Gesetzlich versicherteAU (Vordruck e01)[2]BEMA-Nr. 7700 (Ä70) über die KCH-Abrechnung[4, 9]
Privat versichertFormlose Bescheinigung auf Papier, keine eAUGOÄ-Nr. 70 über § 6 Abs. 2 GOZ[8]
Krankes Kind (GKV)Muster 21, keine AU[2, 4]BEMA-Nr. 7700 (Ä70) über die KCH-Abrechnung[9]

Privatpatienten: Sie legen ihrem Arbeitgeber die Papierbescheinigung selbst vor. Dauert die AU länger als 3 Kalendertage, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, auf Verlangen des Arbeitgebers auch früher (§ 5 Abs. 1 EFZG).[6] Die AU-Richtlinie gilt formal nur für die GKV.[1] Halten Sie sich bei Rückdatierung und Dauer trotzdem an dieselben Regeln, dann ist die Bescheinigung für jeden Arbeitgeber nachvollziehbar. Dasselbe gilt, wenn Sie ohne Kassenzulassung arbeiten (§ 5 Abs. 1a EFZG).[6]

Kind krank: Muss ein Elternteil zu Hause bleiben, weil das Kind krank ist, ist das keine AU (§ 3 Abs. 2 AU-RL).[1] Dafür gibt es Muster 21, das auch in der Zahnarztpraxis zu den vereinbarten Vordrucken gehört (Anlage 14a BMV-Z).[2, 4] Voraussetzung: Das Kind ist gesetzlich versichert und unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen (§ 45 SGB V).[7] Beispiel: Ein Kind braucht nach einer Zahnentfernung unter Narkose Betreuung zu Hause.

Häufige Fragen

Darf ich nach einer Weisheitszahn-OP eine AU ausstellen?

Ja, wenn der Patient wegen des Eingriffs seine Tätigkeit nicht oder nur mit Risiko für die Heilung ausüben kann. Fragen Sie nach der Tätigkeit und richten Sie die Dauer danach aus.

Bekommt ein Patient eine AU für die Zeit des Zahnarzttermins?

Nein. Die reine Behandlungszeit ist keine Arbeitsunfähigkeit (§ 3 AU-Richtlinie). Dafür reicht eine Terminbestätigung. Anders ist es, wenn die Behandlung selbst arbeitsunfähig macht.

Darf ich eine AU ohne Termin am Telefon ausstellen?

Eine erste AU nicht. Am Telefon dürfen Sie nur eine bestehende AU wegen derselben Erkrankung verlängern, wenn der Patient in Ihrer Praxis bekannt ist.

Was ist, wenn die eAU nicht verschickt werden kann?

Das PVS speichert sie und sendet nach. Klappt das bis zum Ende des nächsten Werktags nicht, schicken Sie den unterschriebenen Ausdruck an die Kasse. Das Porto rechnen Sie nach Nr. 602 ab.

Quellen

  1. G-BA, Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (Fassung vom 7.12.2023, in Kraft seit 21.2.2024), 21.02.2024. Abgerufen am 01.10.2026
  2. KZBV, Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z), Gesamtausgabe Stand 1.7.2025: § 15, Anlage 14a, Anlage 14d (Vordruck e01), 01.07.2025. Abgerufen am 01.10.2026
  3. KZBV, Videosprechstunden und Videofallkonferenzen. Abgerufen am 01.10.2026
  4. KZV Berlin, AU-Bescheinigung. Abgerufen am 01.10.2026
  5. KZV Land Brandenburg, Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie. Abgerufen am 01.10.2026
  6. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, Anzeige- und Nachweispflichten. Abgerufen am 01.10.2026
  7. § 45 SGB V, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Abgerufen am 01.10.2026
  8. § 6 GOZ, Gebühren für andere Leistungen. Abgerufen am 01.10.2026
  9. KZV Schleswig-Holstein, Hinweise Juni 2023: BEMA-Nr. 7700 (Ä70), 15.06.2023. Abgerufen am 01.10.2026

Stand: 01.10.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.

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