Dental-Influencer: Was Zahnärzte auf Instagram, TikTok und Co. zeigen dürfen
Implikation für den Dental-Unternehmer
- Social Media kann Patienten bringen: In einer Befragung nutzte fast jeder Vierte Praxis-Kanäle vor dem letzten Praxiswechsel.
- Aufklärung, Team und Praxisalltag sind erlaubt und eignen sich auch fürs Recruiting. Anpreisen und Vergleiche mit Kollegen sind berufsrechtlich tabu.
- Vorher-Nachher-Bilder gehen bei medizinisch notwendiger Behandlung. Bei ästhetischen Unterspritzungen sind sie verboten, auch auf Instagram.
- Bezahlte Produktposts brauchen „Werbung“ am Anfang. Mit der Berufsbezeichnung für Produkte zu werben, ist Zahnärzten untersagt.
Content-Arten, Plattformen und die Regeln aus Berufsordnung, Heilmittelwerbegesetz und Werbekennzeichnung. Was für die eigene Praxis sinnvoll ist und wo die Grenzen liegen.
In 2 Minuten
- Dental-Influencer arbeiten mit wenigen Formaten: Aufklärung, Behandlungseinblicke, Vorher-Nachher, Praxisalltag, Patientenstimmen und Produktkooperationen.
- Für Zahnärzte gelten vor allem drei Regelkreise: die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer, das Heilmittelwerbegesetz und die Pflicht, bezahlte Werbung zu kennzeichnen.
- Erlaubt sind sachliche Informationen über alle Medien. Tabu sind anpreisende, irreführende, herabsetzende und vergleichende Werbung sowie Produktwerbung mit der Berufsbezeichnung.
- Einen eigenen Kodex für Dental-Influencer gibt es nach unserer Recherche nicht. Den Rahmen setzen Berufsordnung, Gesetz, der Leitfaden der Medienanstalten und für die Industrie der MedTech-Europe-Kodex.
- Was Sie jetzt tun sollten: Prüfen Sie Ihre Kanäle einmal auf Vorher-Nachher-Bilder, Superlative und unmarkierte Kooperationen und legen Sie fest, wer künftig Beiträge freigibt.
Auf Instagram, TikTok und YouTube erklären Zahnärztinnen und Zahnärzte Behandlungen, zeigen ihren Praxisalltag und erreichen damit teils sehr viele Menschen. Für Praxisinhaber stellen sich drei Fragen: Was zeigen Dental-Influencer, was davon ist erlaubt und wie viel Social Media lohnt sich für die eigene Praxis? Wir nennen bewusst keine einzelnen Accounts, sondern beschreiben Formate, Plattformen und Regeln.
Wie Dental-Influencer arbeiten
Die meisten Accounts kombinieren wenige wiederkehrende Formate:
- Aufklärung: kurze Erklärvideos zu Putztechnik, Karies, Parodontitis oder Mythen rund um Zähne.
- Behandlungseinblicke: Ablauf einer Füllung, Wurzelbehandlung oder Aligner-Therapie, oft im Zeitraffer.
- Vorher-Nachher: Ergebnisse von Bleaching, Veneers, Kieferorthopädie oder Zahnersatz.
- Praxisalltag und Team: Einblicke hinter die Kulissen, Teamevents, Stellenanzeigen.
- Patientenstimmen: Danksagungen, Bewertungen, Reaktionen nach der Behandlung.
- Produktkooperationen: Zahnbürsten, Zahnpasta, Whitening-Produkte, oft mit Rabattcode oder Affiliate-Link.
Werbung dominiert das Feld. In einer Auswertung von 150 Instagram-Beiträgen zur Zahnästhetik hatten 69,3 Prozent werbenden Charakter, 84,0 Prozent enthielten keine sachlich korrekten Informationen [8]. Die meisten Likes erhielten Beiträge von Patienten, nicht von Zahnärzten [8]. Die Studie betrifft arabischsprachige Beiträge und lässt sich nicht eins zu eins auf Deutschland übertragen.
Die Plattformen
- Instagram: Bilder, Reels und Storys, typisch für Ästhetik, Praxisalltag und Team.
- TikTok: kurze Videos zwischen Aufklärung und Unterhaltung.
- YouTube: längere Erklärvideos und Behandlungsabläufe.
- Facebook: Praxisseiten mit Neuigkeiten, Terminen und Stellenanzeigen.
- LinkedIn: kein Patientenkanal, sondern für Kollegen, Industrie, Fortbildung und Recruiting von Zahnärzten.
Für alle diese Plattformen gelten dieselben Kennzeichnungsregeln [6]. Auch berufsrechtlich macht das Medium keinen Unterschied: Die Wahl des Internets rechtfertigt keine engeren Grenzen, erlaubt aber auch keine weiteren [1].
Wie sich der deutsche Zahnarzt darstellt
Bundesweite Zahlen, wie viele Praxen Social Media nutzen, haben wir in Primärquellen nicht gefunden. Das Bild prägt das Berufsrecht. Erlaubt sind nach der Musterberufsordnung „sachangemessene Informationen“ über die Berufstätigkeit, etwa Behandlungsspektrum, Team, Barrierefreiheit oder Anfahrt, und zwar über alle Medien [1]. Nicht jede Image- oder Sympathiewerbung ist anpreisend [1]. Für Praxen ist damit Aufklärung, Teamporträt und Praxisalltag der sichere Kern, Produkt- und Preiswerbung bleibt die Ausnahme.
Welche Regeln gelten
Einen eigenen Kodex für Dental-Influencer gibt es nach unserer Recherche nicht. Vier Regelwerke greifen ineinander:
- BerufsordnungLandeszahnärztekammerSachliche Information erlaubt. Kein Anpreisen, Irreführen, Herabsetzen, Vergleichen. Berufsbezeichnung nicht für gewerbliche Zwecke
- HeilmittelwerbegesetzBundesgesetzWerbung für Behandlungen: keine irreführenden Patientenstimmen, kein Vorher-Nachher bei ästhetischen Eingriffen
- WerbekennzeichnungUWG, Medienstaatsvertrag, MedienanstaltenBezahlte oder beschenkte Beiträge, Rabattcodes und Werbelinks als „Werbung“ oder „Anzeige“ markieren
- IndustriekodexMedTech EuropeRegelt, wie Hersteller mit Zahnärzten zusammenarbeiten, auch bei Kooperationen
Berufsordnung
Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer. Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer ist die Vorlage dafür [1]. Ihr § 21 erlaubt sachangemessene Informationen und verbietet berufsrechtswidrige Werbung, insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende [1]. Das gilt auch, wenn Dritte für Sie werben: Berufswidrige Werbung durch Dritte dürfen Sie weder veranlassen noch dulden [1]. Für eine Agentur oder einen Influencer, der Ihre Praxis bewirbt, gelten also dieselben Grenzen wie für Sie selbst.
Was das konkret heißt [1]:
- Anpreisend sind Übertreibungen und reißerische Aussagen ohne nachprüfbaren Inhalt, etwa eine „5-Sterne-Implantologie“.
- Vergleichend ist jeder Vergleich mit Kollegen, im Zahnarztbereich auch dann, wenn er objektiv und nicht herabsetzend ist.
- „Spezialist für …“ ist nur in seltenen Ausnahmen zulässig, bei nahezu ausschließlicher, langjähriger Tätigkeit in einem Teilgebiet. Tätigkeitsschwerpunkte dürfen Sie angeben.
- Medienauftritte: Die sachliche Information soll im Vordergrund stehen, nicht die Person. Eine wiederholte, betonte Nennung des eigenen Namens ist nicht erlaubt.
Für Produktkooperationen sind zwei Regeln entscheidend. Zahnärzte dürfen ihre Berufsbezeichnung nicht für gewerbliche Zwecke verwenden oder verwenden lassen [1]. Als Beispiel nennt der Kommentar die Werbung eines Zahnarztes mit seiner Berufsbezeichnung für eine Automarke [1]. Außerdem dürfen Zahnärzte für die Empfehlung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten keine Vorteile für sich oder Dritte annehmen [1]. Die bezahlte Zahnbürsten-Empfehlung „vom Zahnarzt“ ist damit berufsrechtlich heikel.
Heilmittelwerbegesetz
Sobald ein Beitrag eine konkrete Behandlung bewirbt und nicht nur die Praxis als solche, gilt zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz [1]. Für Social Media sind zwei Regeln wichtig:
- Patientenstimmen: Werbung mit Äußerungen Dritter, etwa Dank- oder Empfehlungsschreiben, ist verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist [2]. Das OLG Düsseldorf hat es zum Beispiel beanstandet, ein Zahnersatzprodukt nur mit positiven Bewertungen zu bewerben und schlechte zu blockieren [1].
- Vorher-Nachher: Seit der Gesetzesänderung 2012 sind Vorher-Nachher-Darstellungen grundsätzlich erlaubt [1]. Verboten sind sie für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit [2, 3].
Der Bundesgerichtshof legt diesen Begriff weit aus. Im Juli 2025 entschied er, dass auch die Unterspritzung von Nase oder Kinn mit Hyaluron ein solcher Eingriff ist [4]. Vorher-Nachher-Werbung dafür ist unzulässig [4]. Praxen, die ästhetische Unterspritzungen anbieten, sollten ihre Kanäle darauf prüfen. Wo Zahnärzte Botulinumtoxin einsetzen dürfen, steht im Beitrag Botulinumtoxin in der Zahnarztpraxis.
Werbekennzeichnung
Wer für einen Beitrag eine Gegenleistung erhält, muss den kommerziellen Zweck kenntlich machen [5]. Eine Gegenleistung wird dabei vermutet, solange der Influencer nicht das Gegenteil glaubhaft macht [5]. Der Leitfaden der Medienanstalten übersetzt das in die Praxis [6]:
- Bezahlte Beiträge und Beiträge über geschenkte Produkte mit Erwartung einer Veröffentlichung: deutlich lesbar „Werbung“ oder „Anzeige“ zu Beginn.
- Rabattcodes und werbliche Links: „Werbung“ oder „Anzeige“ direkt daneben. Affiliate-Links: Sternchen mit Erläuterung.
- Beiträge über die eigene Praxis: keine Kennzeichnung nötig, wenn klar ist, dass es um Ihr eigenes Unternehmen geht.
In der Praxis wird das oft nicht umgesetzt. Bei einem EU-weiten Screening von 576 Influencern veröffentlichten 97 Prozent kommerzielle Inhalte, aber nur 20 Prozent kennzeichneten sie systematisch als Werbung [7]. 38 Prozent nutzten nicht die Werbekennzeichnung der Plattformen, sondern Begriffe wie „Zusammenarbeit“ oder „Partnerschaft“ [7]. Medizinische und ästhetische Behandlungen zählte die Kommission zu den riskanten Themen [7].
- Veröffentlichten kommerzielle Inhalte97,0 %
- Nutzten keine Plattform-Kennzeichnung38,0 %
- Kennzeichneten systematisch als Werbung20,0 %
Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 14.02.2024 (Quelle 7)
Industriekodex
Für Hersteller von Medizinprodukten gilt der Kodex von MedTech Europe. Er regelt die Zusammenarbeit der Industrie mit Angehörigen der Gesundheitsberufe und gilt in der aktuellen Fassung seit Januar 2023 [10]. Wer als Zahnarzt mit einem Hersteller kooperiert, sollte damit rechnen, dass dessen Compliance diesen Kodex anlegt.
Wie viel Marketing ist sinnvoll?
Social Media kann die Praxiswahl beeinflussen, ersetzt aber nicht die Grundlagen. In einer spanischen Befragung von 503 Patienten hatten 41,4 Prozent schon einmal Social-Media-Kanäle einer Zahnarztpraxis besucht [9]. 23,5 Prozent nutzten sie vor dem letzten Praxiswechsel, und die meisten von ihnen sagten, das habe ihre Entscheidung beeinflusst [9]. Am wichtigsten bei der Praxiswahl waren aber Ausstattung und Technik sowie Empfehlungen von Freunden und Familie [9].
- Haben Praxis-Kanäle besucht41,4 %
- Nutzten sie vor dem letzten Wechsel23,5 %
Freire et al., BMC Oral Health 2023, Spanien (Quelle 9)
Zur Frage, wie oft gepostet werden darf, gibt das Berufsrecht einen Anhaltspunkt: Werbung ist erlaubt, solange sie nach Form, Inhalt oder Häufigkeit nicht übertrieben wirkt [1]. Für die Praxis heißt das:
- Aufklärung zu Prophylaxe, Behandlungsabläufen und Mythen
- Team, Praxisalltag und Stellenanzeigen
- Tätigkeitsschwerpunkte und Fortbildungen
- Vorher-Nachher bei medizinisch notwendiger Behandlung
- Patientenstimmen mit Einwilligung, auch kritische stehen lassen
- Kooperationen, klar als „Werbung“ gekennzeichnet
- Superlative wie „beste Praxis“ oder „5-Sterne-Implantologie“
- Vergleiche mit anderen Praxen
- „Spezialist für …“ ohne außergewöhnliche Qualifikation
- Vorher-Nachher bei ästhetischen Unterspritzungen
- Produktwerbung mit der Berufsbezeichnung
- Patientenfotos ohne Entbindung von der Schweigepflicht
Patientenfotos, Behandlungsvideos und Geschichten berühren außerdem die Schweigepflicht. Offenbaren dürfen Sie solche Informationen nur, wenn der Patient Sie davon entbunden hat [1]. Halten Sie die Einwilligung schriftlich fest, bevor ein Beitrag online geht.
Wer Social Media in der Praxis aufbaut, braucht vor allem einen festen Ablauf: wer Inhalte erstellt, wer sie vor der Veröffentlichung prüft und wie viel Zeit das Team dafür hat. Wichtige Kennzahlen für die Steuerung der Praxis finden Sie im Beitrag Diese KPIs sollten Praxiseigentümer kennen.
Häufige Fragen
Dürfen Zahnärzte überhaupt Influencer sein?
Ja. Sachliche Informationen über die eigene Berufstätigkeit sind über alle Medien erlaubt, auch über Social Media. Die Grenzen sind dieselben wie für Website und Anzeige. Verboten ist berufswidrige Werbung, also anpreisend, irreführend, herabsetzend oder vergleichend, und die Nutzung der Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke.
Muss ich Beiträge über meine eigene Praxis als Werbung kennzeichnen?
Nach dem Leitfaden der Medienanstalten nicht, wenn im Beitrag klar ist, dass Sie über Ihr eigenes Unternehmen sprechen, etwa über den Praxisaccount. Kennzeichnen müssen Sie Beiträge, für die Sie Geld, Produkte oder eine andere Gegenleistung erhalten, sowie Rabattcodes und Affiliate-Links.
Darf ich Patientenbewertungen oder Danksagungen posten?
Grundsätzlich ja. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet Äußerungen Dritter nur, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Irreführend ist es etwa, nur positive Bewertungen zu zeigen und kritische zu unterdrücken. Patientenfotos und -geschichten brauchen zudem die Entbindung von der Schweigepflicht.
Darf ich Vorher-Nachher-Bilder zeigen?
Bei medizinisch notwendigen Behandlungen ja, solange die Darstellung nicht irreführend ist. Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit ist Vorher-Nachher-Werbung verboten. Der BGH zählt dazu auch ästhetische Unterspritzungen mit Hyaluron.
Quellen
- Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur Musterberufsordnung, 5. Auflage, November 2024 (§ 2, § 7, § 21 mit Kommentierung und Anhang werberechtliche Entscheidungen). Abgerufen am 22.10.2026
- Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 11 Werbung außerhalb der Fachkreise. Abgerufen am 22.10.2026
- Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 1 Anwendungsbereich. Abgerufen am 22.10.2026
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 147/2025: Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für Unterspritzung mit Hyaluron unzulässig, Urteil vom 31.07.2025, I ZR 170/24, 31.07.2025. Abgerufen am 22.10.2026
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5a Irreführung durch Unterlassen. Abgerufen am 22.10.2026
- Die Medienanstalten, Leitfaden Werbekennzeichnung bei Online-Medien, Stand Mai 2025. Abgerufen am 22.10.2026
- Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland: Screening von Kommission und Verbraucherschutzbehörden, Influencer kennzeichnen selten Werbung (14.02.2024), 14.02.2024. Abgerufen am 22.10.2026
- AlSheikh RN et al. Instagram and Aesthetic Dentistry: A Study of Content and Engagement Among Arabic Posts Related to Dental Smile. Clin Cosmet Investig Dent 2025;17:135–146, 19.02.2025. Abgerufen am 22.10.2026
- Freire Y et al. Influence of the use of social media on patients changing dental practice: a web-based questionnaire study. BMC Oral Health 2023;23:365. Abgerufen am 22.10.2026
- MedTech Europe, Code of Ethical Business Practice (in Kraft seit 01.01.2023). Abgerufen am 22.10.2026
Stand: 22.10.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.
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