Unfaire Online-Bewertungen: So wehren sich Zahnärzte richtig
Implikation für den Dental-Unternehmer
- Bewertungen entscheiden mit, ob neue Patienten kommen. Ein fester Ablauf für Melden und Antworten spart Zeit und schützt den Ruf der Praxis.
- Bestreiten Sie den Behandlungskontakt, muss das Portal beim Verfasser nachfragen und Belege verlangen. Das kostet Sie nur eine Meldung.
- Antworten nie mit Patientendaten: In Hessen kostete das zwei Praxen 3.300 und 3.700 Euro Bußgeld.
- Der beste Ausgleich sind mehr echte Bewertungen. Bitten Sie zufriedene Patienten aktiv, gekaufte oder selbst geschriebene Bewertungen sind tabu.
Negative Bewertung der Zahnarztpraxis, die nicht stimmt? Melden, sachlich antworten, Löschung verlangen, echte Bewertungen sammeln. Alle Wege für Zahnärzte, ohne die Schweigepflicht zu verletzen.
In 2 Minuten
- Kritik und schlechte Noten müssen Sie grundsätzlich hinnehmen. Löschen lassen können Sie unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen und sonst unzulässige Bewertungen.
- Erster Weg ist die Meldung beim Portal. Bestreiten Sie den Behandlungskontakt, muss das Portal den Verfasser zu einer genauen Beschreibung und zu Belegen auffordern.
- Öffentlich antworten dürfen Sie, aber ohne Patientendaten. Schon die Tatsache, dass jemand Ihr Patient ist, fällt unter die Schweigepflicht.
- Bleibt das Portal untätig, bleiben Abmahnung, Unterlassungserklärung und einstweilige Verfügung. Den dauerhaft wirksamsten Ausgleich schaffen mehr echte Bewertungen zufriedener Patienten.
- Was Sie jetzt tun sollten: Legen Sie fest, wer in der Praxis Bewertungen liest, meldet und beantwortet, und bitten Sie zufriedene Patienten künftig aktiv um eine Bewertung.
Eine Note 6, ein Satz wie „Kann ich nicht empfehlen“ und kein Hinweis darauf, wer das geschrieben hat: Solche Bewertungen ärgern, vor allem wenn sie nicht stimmen. Für Patienten auf der Suche nach einer neuen Praxis können viele negative Bewertungen ein Grund sein, eine Praxis gar nicht erst aufzusuchen [4]. Sie haben fünf Wege, darauf zu reagieren:
- Einordnen: Ist die Bewertung zulässige Kritik oder eine unwahre Behauptung?
- Melden: das Prüfverfahren des Portals nutzen.
- Antworten: öffentlich und sachlich, aber ohne Patientendaten.
- Löschung durchsetzen: wenn das Portal nicht reagiert.
- Echte Bewertungen fördern: damit eine einzelne Kritik weniger Gewicht hat.
Wir nennen bewusst keine einzelnen Portale. Die Regeln gelten für alle.
1. Einordnen: Kritik oder unwahre Behauptung?
Dass Ihre Praxis überhaupt bewertet wird, müssen Sie grundsätzlich hinnehmen. Der BGH hat 2014 die Klage eines Arztes abgewiesen, der seine Daten aus einem Bewertungsportal löschen lassen wollte [2]. Begründung: Sie sind dort nur in Ihrer beruflichen Sozialsphäre betroffen, und die Öffentlichkeit hat ein erhebliches Interesse an Informationen für die freie Arztwahl [2].
Schutzlos sind Sie trotzdem nicht. Löschen lassen können Sie unwahre Tatsachenbehauptungen sowie beleidigende oder sonst unzulässige Bewertungen [2]. Die Unterscheidung ist entscheidend:
- Meinung: Wertungen wie Noten, „unfreundlich“ oder „hat sich zu wenig Zeit genommen“. Patienten dürfen sagen, ob ihnen eine Leistung gefallen hat, und Gründe nennen, ohne dass ein bestimmtes Niveau verlangt wird [4].
- Tatsache: Aussagen, die sich überprüfen lassen, etwa „ich habe zwei Stunden gewartet“ oder „die Krone wurde ohne Aufklärung eingesetzt“. Ist eine solche Aussage falsch, ist sie nicht erlaubt [4].
- Grenze der Meinung: Beleidigung, Verleumdung und Schmähkritik, also Äußerungen, die vor allem herabwürdigen sollen [4].
Ein Sonderfall ist die Bewertung von jemandem, der nie in Ihrer Praxis war. Bestreiten Sie den Kontakt, ist das Portal in der Pflicht, ihn zu klären [1, 3].
2. Melden: das Prüfverfahren des Portals
Der erste Weg führt immer über das Portal selbst. Das Portal macht sich die Bewertungen seiner Nutzer nicht zu eigen, muss eine Beanstandung aber prüfen [1]. Wie genau, hat der BGH 2016 am Fall eines Zahnarztes festgelegt [1]. Ein anonymer Nutzer hatte ihn mit Gesamtnote 4,8 bewertet, der Zahnarzt bestritt, den Verfasser je behandelt zu haben [1].
Nach dem Urteil muss das Portal [1, 3]:
- Ihre Beanstandung an den Verfasser weiterleiten,
- ihn auffordern, den Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben,
- Belege verlangen, etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien,
- Ihnen diese Angaben und Unterlagen weiterleiten, soweit das datenschutzrechtlich zulässig ist.
Für Sie heißt das: Ein knapper, klarer Satz reicht für den Anfang, etwa „Ich bestreite, dass dieser Bewertung ein Behandlungskontakt zugrunde liegt“. Bei unwahren Tatsachen nennen Sie die konkrete Aussage und warum sie nicht stimmt, ohne dabei Patientendaten preiszugeben. Nutzen Sie die Meldefunktion des Portals und bewahren Sie einen Screenshot der Bewertung mit Datum auf.
Bestreiten Sie den Behandlungskontakt nur, wenn Sie nach Ihren Unterlagen niemanden zuordnen können. Erkennen Sie den Patienten, geht es um den Inhalt der Bewertung, nicht um den Kontakt.
3. Antworten: öffentlich, sachlich, ohne Patientendaten
Eine öffentliche Antwort zeigt anderen Lesern, wie Sie mit Kritik umgehen. Hier lauert aber der häufigste Fehler. Der Schweigepflicht unterliegt alles, was ein Patient Ihnen mitteilt, und bereits die Tatsache, dass er bei Ihnen in Behandlung ist [5]. Auch wenn der Patient selbst etwas über seine Behandlung schreibt, dürfen Sie das nicht bestätigen oder ergänzen.
Wie teuer das werden kann, zeigt Hessen. Der Datenschutzbeauftragte führte 2024 zwei Verfahren gegen Arztpraxen, die auf negative Rezensionen geantwortet und dabei Namen, Diagnosen, Befunde und Medikation genannt hatten [6]. Die Bußgelder von 3.700 und 3.300 Euro sind rechtskräftig [6]. In einem weiteren Fall hatte ein Patient mit Klarnamen bewertet, der Arzt antwortete mit dem Namen, danach anonymisierte der Patient seine Bewertung und beschwerte sich bei der Kammer [6]. Übrig blieb ein Verstoß gegen die Schweigepflicht durch den Arzt [6]. Bewertungen können also nachträglich geändert werden, Ihre Antwort steht dann allein da [6].
- Kurz, freundlich und allgemein bleiben
- Für die Rückmeldung danken, auch wenn sie wehtut
- Allgemein beschreiben, wie die Praxis arbeitet, etwa zu Terminen oder Aufklärung
- Ein persönliches Gespräch anbieten, mit Telefonnummer der Praxis
- Erst antworten, wenn der erste Ärger verflogen ist
- Bei Zweifeln am Kontakt: „Wir können diese Schilderung keinem Termin zuordnen“
- Den Namen des Patienten nennen
- Bestätigen, dass der Verfasser Patient ist
- Diagnosen, Befunde, Medikamente oder Behandlungsdetails nennen
- Termine, Rechnungen oder offene Beträge erwähnen
- Den Verfasser angreifen oder bloßstellen
- Kritik mit einer Gegenbehauptung zur Behandlung widerlegen
Ein Beispiel für eine Antwort ohne Patientendaten: „Danke für Ihre Rückmeldung. Es tut uns leid, dass Sie unzufrieden sind. Wir nehmen uns für Aufklärung und Fragen bewusst Zeit und möchten das gern mit Ihnen persönlich besprechen. Rufen Sie uns gern an.“
4. Löschung durchsetzen
Reagiert das Portal nicht oder nur unzureichend auf Ihre Meldung, gibt es weitere Wege [4]:
- Abmahnung an das Portal mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben,
- einstweilige Verfügung, wenn das Portal die Bewertung trotzdem nicht entfernt,
- gegen den Verfasser selbst, wenn er bekannt ist,
- Strafanzeige bei Beleidigung oder Verleumdung. Darüber lässt sich der Verfasser teilweise ermitteln, häufig aber auch nicht [4].
Diese Schritte kosten Zeit und Geld und lohnen sich vor allem bei klar unwahren Behauptungen oder Beleidigungen. Lassen Sie sich dafür im Einzelfall anwaltlich beraten. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
5. Mehr echte Bewertungen fördern
Eine einzelne schlechte Bewertung fällt weniger ins Gewicht, wenn viele zufriedene Patienten ebenfalls bewertet haben. Das ist der Weg, der am wenigsten Ärger macht und dauerhaft wirkt. So bauen Sie ihn in den Praxisalltag ein:
- Persönlich fragen: am Ende einer gelungenen Behandlung oder beim Abschied am Empfang.
- Einfach machen: eine Karte oder ein Aufsteller mit QR-Code, der direkt zur Bewertungsseite führt.
- Zuständigkeit festlegen: eine Person im Team, die neue Bewertungen wöchentlich liest, auffällige meldet und Antworten mit Ihnen abstimmt.
Klare Grenzen gibt es bei der Manipulation. Gefälschte Bewertungen hält das Bundeskartellamt für ein weit verbreitetes Phänomen und fordert, dass Portale mehr Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen [7]. Anreize wie Gutscheine oder Gewinnspiele sind nach dem Bundeskartellamt nur in Ordnung, wenn die Bewertung klar und deutlich als solche gekennzeichnet ist [7]. Für eine Praxis ist es am einfachsten, ganz darauf zu verzichten. Tabu sind gekaufte Bewertungen und Bewertungen, die das Team, Familie oder Bekannte schreiben.
Auch auf der eigenen Website gilt: Zeigen Sie nicht nur die positiven Stimmen. Das OLG Düsseldorf hat es beanstandet, ein Zahnersatzprodukt nur mit positiven Bewertungen zu bewerben und schlechte zu blockieren [5]. Was beim Zeigen von Patientenstimmen in sozialen Medien gilt, steht im Beitrag Dental-Influencer: Was Zahnärzte auf Instagram, TikTok und Co. zeigen dürfen.
Häufige Fragen
Kann ich verlangen, dass meine Praxis gar nicht bewertet wird?
In der Regel nicht. Der BGH hat 2014 entschieden, dass Ärzte die Aufnahme in ein Bewertungsportal grundsätzlich hinnehmen müssen. Sie können aber verlangen, dass unwahre Tatsachenbehauptungen sowie beleidigende oder sonst unzulässige Bewertungen gelöscht werden.
Darf ich auf eine Bewertung öffentlich antworten?
Ja, aber ohne Patientendaten. Bestätigen Sie weder, dass der Verfasser Ihr Patient ist, noch Einzelheiten zur Behandlung. Schreiben Sie sachlich, freundlich und allgemein und bieten Sie ein persönliches Gespräch an.
Erfahre ich, wer die Bewertung geschrieben hat?
Meist nicht. Portale dürfen anonyme oder pseudonyme Bewertungen zulassen. Im Prüfverfahren muss das Portal Ihnen aber die Angaben und Belege des Verfassers weiterleiten, soweit das datenschutzrechtlich möglich ist.
Darf ich Patienten um eine Bewertung bitten?
Ja. Bitten Sie persönlich, etwa am Empfang oder mit einer Karte. Bewertungen kaufen, vom Team oder von Bekannten schreiben lassen oder nur zufriedene Stimmen auf der Website zeigen ist dagegen unzulässig.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 049/2016: BGH konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, 01.03.2016. Abgerufen am 28.10.2026
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 132/2014: Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal, Urteil vom 23.09.2014, VI ZR 358/13, 23.09.2014. Abgerufen am 28.10.2026
- Zahnärztekammer Nordrhein, Mitgliederinformation: Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Zahnärzten gegenüber Bewertungsportalen (01.03.2016), 01.03.2016. Abgerufen am 28.10.2026
- Zahnärztekammer Nordrhein, Rheinisches Zahnärzteblatt 6/2013, Berufsrecht: Online-Bewertungsportale, S. 319–320. Abgerufen am 28.10.2026
- Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur Musterberufsordnung, 5. Auflage, November 2024 (§ 7 Verschwiegenheit, Anhang werberechtliche Entscheidungen). Abgerufen am 28.10.2026
- Landesärztekammer Hessen, Hessisches Ärzteblatt 9/2025: Aktuelles aus dem Tätigkeitsbericht 2024 des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Abgerufen am 28.10.2026
- Bundeskartellamt, Pressemitteilung: Gefälschte und manipulierte Nutzerbewertungen beim Online-Kauf, Sektoruntersuchung Nutzerbewertungen (06.10.2020), 06.10.2020. Abgerufen am 28.10.2026
Stand: 28.10.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.
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