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KI-Dokumentation und digitale Aufklärung: Was die Tools versprechen und was beim Aufzeichnen gilt

Implikation für den Dental-Unternehmer

  • Bis zu 60 Prozent Zeitersparnis sind Herstellerangaben, rechnen Sie die Prüfzeit für jeden KI-Text in Ihre Kalkulation ein.
  • Mehr Umsatz durch KI-Abrechnungsvorschläge gibt es nur für Leistungen, die tatsächlich erbracht und dokumentiert wurden.
  • Klären Sie vor dem Start AVV, EU-Server, Trainingsverbot, Audio-Löschung und Folgenabschätzung, schulen Sie Ihr Team zur KI-Kompetenz.
  • Aufzeichnen dürfen Sie nur mit Einverständnis aller im Raum, planen Sie einen Ablauf für Patienten ohne Einverständnis.

Sprach-KI schreibt die Behandlungsdokumentation, Tablets ersetzen den Papierbogen. Was Anbieter versprechen und was Sie vor dem Aufzeichnen von Gesprächen klären müssen.

Veröffentlicht 28.09.2026Stand 28.09.20265 Min. LesezeitFachlich geprüft: Dentapal GmbH
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In 2 Minuten

  • Sprach-KI-Tools hören im Behandlungszimmer mit und schreiben daraus Dokumentation und Abrechnungsvorschläge. Anbieter versprechen 15 bis 20 Minuten pro Patient oder bis zu 60 % weniger Aufwand, das sind Herstellerangaben.
  • Digitale Aufklärungsbögen auf dem Tablet ersetzen den Papierbogen, nicht das Aufklärungsgespräch.
  • Das nichtöffentlich gesprochene Wort unbefugt aufzunehmen ist nach § 201 StGB strafbar. Holen Sie vor jeder Aufnahme das Einverständnis von Patient, Begleitperson und Team ein.
  • Für das Tool brauchen Sie einen AVV, Verarbeitung in der EU, keine Nutzung der Daten fürs KI-Training und eine klare Löschregel für die Audiodaten. Seit Februar 2025 muss Ihr Team KI-Kompetenz haben.
  • Was Sie jetzt tun sollten: Legen Sie Ihrem Anbieter die Checkliste unten vor und lassen Sie jeden KI-Text von der Behandlerin oder dem Behandler prüfen, bevor er in die Kartei geht.

Zwei Arten von Tools drängen in die Praxis: Sprach-KI, die das Behandlungsgespräch mithört und daraus Dokumentation und Abrechnung macht, und digitale Aufklärungs- und Anamnesebögen auf dem Tablet. Beide sparen Zeit. Beim Mithören kommt eine Frage dazu, die Papier nie hatte: Darf das Gespräch überhaupt aufgezeichnet werden?

Was die Anbieter versprechen

Die Aussagen stammen von den Websites der Anbieter, abgerufen am 28.09.2026. Es sind Angaben der Anbieter, wir haben die Zahlen nicht geprüft. Die Auswahl ist beispielhaft und alphabetisch, keine Empfehlung und keine Wertung.

ToolAngaben des AnbietersAudio und Server laut Anbieter
AIVA (DAMPSOFT)Behandlungsgespräche werden erfasst, KI erstellt im Hintergrund strukturierte Dokumentation, KI-Inhalte werden gekennzeichnetKeine Speicherung der Audioaufnahmen, Server in der EU
Doctos„Zeitersparnis von bis zu 60 Prozent“, „vollständige Abrechnung durch vollständige Dokumentation“Server ausschließlich in Deutschland
DocDeep15 bis 20 Minuten pro Patient, „Abrechnung ohne vergessene Positionen“, „+30 % mehr Umsatz pro Behandlung“, ab 149 € im MonatServer in Deutschland, zur Audio-Löschung keine Angabe
NellyBis zu 40 % weniger Verwaltungsaufwand, Transkription in EchtzeitAudio nur temporär, danach gelöscht, Server in Deutschland
pia (Spitta)Digitale Aufklärung und Anamnese auf dem Tablet, „digitale Signatur für maximale Rechtssicherheit“Zum Serverstandort keine Angabe

Drei Punkte sollten Sie bei allen Tools prüfen:

  • Zeit: Mehrere Anbieter nennen eine Zeitersparnis. Wie viel davon in Ihrer Praxis ankommt, hängt davon ab, wie lange Sie den KI-Text anschließend prüfen und korrigieren.
  • Abrechnung: Einige Sprach-Tools nennen mehr Umsatz, weil weniger Leistungen vergessen werden. Abgerechnet werden darf nur, was tatsächlich erbracht und dokumentiert wurde. Prüfen Sie die Vorschläge wie jede andere Abrechnung.
  • „DSGVO-konform“ und „rechtssicher“: Das sind Aussagen über das Produkt. Verantwortlicher für den Datenschutz bleiben Sie als Praxisinhaber, darauf weisen BZÄK und LZK Baden-Württemberg ausdrücklich hin.

Einen Überblick über Anbieter rund um die Abrechnung finden Sie auf zahnarztabrechnung-vergleich.de, einem Angebot der Dentapal GmbH, die selbst externe Abrechnung anbietet.

Digitale Aufklärung: Bogen ja, Gespräch bleibt

Tablet-Bögen machen Aufklärung und Anamnese papierlos, mit Unterschrift auf dem Display und direkter Ablage in der Kartei. Das Aufklärungsgespräch ersetzen sie nicht: Nach § 630e Abs. 2 BGB erfolgt die Aufklärung mündlich, schriftliche Unterlagen dürfen es nur ergänzen. Nutzen Sie den Bogen als Gesprächsleitfaden und Ergänzung.

Darf ich Beratungsgespräche aufzeichnen?

Ja, aber nur mit Einverständnis. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufnimmt, macht sich nach § 201 StGB strafbar. Ein Gespräch im Behandlungszimmer ist nichtöffentlich. Das gilt auch, wenn die Aufnahme nur kurz für die Transkription existiert.

Alle Beteiligten fragen

Das Einverständnis brauchen Sie von jeder Person, deren Wort aufgenommen wird: Patient, Begleitperson, Dolmetscher und Ihr Team. Holen Sie es vor dem Einschalten ein und vermerken Sie es in der Kartei. Ein Aushang im Wartezimmer oder ein Satz im Anamnesebogen ersetzt die Frage nicht.

Datenschutzrechtlich sind die Gesprächsinhalte Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Die LZK Baden-Württemberg schreibt: Patienten müssen über die Verarbeitung durch das KI-System informiert werden, in vielen Fällen ist ihre Einwilligung erforderlich. Eine Einwilligung muss freiwillig sein. Wer ablehnt, wird normal behandelt und dokumentiert.

Darf die KI die Aufnahme bearbeiten?

Ja, wenn der Rahmen stimmt. Das verlangen DSGVO, KI-Verordnung, BZÄK und Datenschutzkonferenz:

  • AVV: Der Anbieter verarbeitet Patientendaten in Ihrem Auftrag, Sie brauchen einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO und eine Verschwiegenheitsverpflichtung. Details im Artikel „AVV mit dem Abrechnungsdienstleister“.
  • Speicherort: Verarbeitung in der EU, keine Übermittlung in Drittländer. Fragen Sie auch nach den Unterauftragnehmern, etwa dem Anbieter des Sprachmodells.
  • Kein Training: Der Anbieter darf Ihre Patientendaten nicht für eigene Zwecke oder zum Trainieren seiner KI nutzen.
  • Audio löschen: Lassen Sie sich schriftlich geben, ob und wann die Tonaufnahme gelöscht wird.
  • Folgenabschätzung: Bei umfangreicher Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist regelmäßig eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig (Art. 35 DSGVO). Fragen Sie den Anbieter nach einer Vorlage.
  • Mensch prüft: Die KI kann sich verhören oder Inhalte erfinden. Jeder Text wird von der Behandlerin oder dem Behandler gelesen und freigegeben, bevor er in die Kartei geht. Die Verantwortung für die Dokumentation bleibt bei Ihnen.
  • KI-Kompetenz: Seit 2. Februar 2025 müssen alle, die mit KI arbeiten, ausreichend geschult sein (Art. 4 KI-VO). Dokumentieren Sie die Schulung.
  • Patienten informieren: Nach BZÄK müssen Patienten informiert werden, wenn sie vom Einsatz einer KI betroffen sind. Die Transparenzpflichten der KI-Verordnung (Art. 50) gelten seit 2. August 2026 und richten sich vor allem an die Anbieter. Nehmen Sie das Tool in jedem Fall in Ihre Datenschutzinformation auf.

Checkliste für das Anbietergespräch

  • Gibt es einen AVV mit Verschwiegenheitsverpflichtung?
  • Wo werden Audio, Text und Metadaten verarbeitet und gespeichert, auch bei Unterauftragnehmern?
  • Werden Ihre Daten zum Training genutzt? Die Antwort muss „nein“ sein, schriftlich.
  • Wann wird die Audiodatei gelöscht?
  • Wird KI-generierter Text als solcher gekennzeichnet?
  • Ist das Tool ein Medizinprodukt, und wenn ja, in welcher Klasse?
  • Gibt es eine Vorlage für Einverständnis, Patienteninformation und Folgenabschätzung?
  • Gibt es eine Pause- oder Stummtaste für Gesprächsteile, die nicht aufgenommen werden sollen?

Häufige Fragen

Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung der Praxis?

Für die Information über die KI-Verarbeitung ist die Datenschutzerklärung der richtige Ort. Für die Aufnahme des Gesprächs sollten Sie das Einverständnis zusätzlich vor jedem Gespräch aktiv einholen und in der Kartei vermerken.

Was ist, wenn ein Patient nicht einverstanden ist?

Dann bleibt das Mikrofon aus und Sie dokumentieren wie bisher. Planen Sie diesen Fall im Ablauf ein.

Darf ich ChatGPT oder ein anderes allgemeines KI-Tool für die Dokumentation nutzen?

Nur, wenn für das konkrete Produkt ein AVV, Verarbeitung in der EU und der Ausschluss der Nutzung Ihrer Daten zum Training gesichert sind. Bei Verbraucher-Versionen ist das in der Regel nicht der Fall. Geben Sie dort keine Patientendaten ein.

Quellen

  1. § 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
  2. § 630e BGB, Aufklärungspflichten
  3. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 9, 28, 35
  4. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 4 und 50
  5. Bundeszahnärztekammer, Künstliche Intelligenz in der zahnärztlichen Praxis (Presseinformation mit Checkliste), 21.10.2025
  6. Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, Anwendung von KI in der Zahnmedizin (5/2025), 27.05.2025
  7. Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz (Mai 2024), 06.05.2024
  8. DAMPSOFT, KI in der Zahnarztpraxis: Dokumentation in Echtzeit (Anbieterangaben AIVA), 28.09.2026
  9. Doctos, Produktseite (Anbieterangaben), 28.09.2026
  10. DocDeep, Produktseite (Anbieterangaben), 28.09.2026
  11. Nelly, KI-Dokumentation in der Zahnarztpraxis (Anbieterangaben), 28.09.2026
  12. Spitta, pia (Anbieterangaben), 28.09.2026

Stand: 28.09.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.

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