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Kassenpflicht ab 100.000 Euro: Praxen mit eigenem Labor könnten betroffen sein

Implikation für den Dental-Unternehmer

  • Zahnärztliche Heilbehandlung zählt nicht zum Umsatz für die Kassenpflicht, die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus dem Praxislabor aber schon.
  • Praxen mit über 100.000 Euro steuerpflichtigem Laborumsatz bräuchten ein elektronisches Kassensystem, außer der Barumsatz liegt unter 12.000 Euro im Jahr.
  • Mit Praxislabor: Lassen Sie Ihr Steuerbüro Laborumsatz und Bareinnahmen prüfen, bevor Sie in ein Kassensystem investieren.

Die Bundesregierung plant eine Kassenpflicht ab 100.000 Euro Gesamtumsatz. Zahnarztpraxen trifft das vor allem über Umsätze aus dem Praxislabor. BZÄK und KZBV fordern Ausnahmen.

Veröffentlicht 19.10.2026Stand 23.10.20261 Min. LesezeitFachlich geprüft: Dentapal GmbH
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In 2 Minuten

  • Die Bundesregierung will eine Kassenpflicht ab 100.000 Euro Gesamtumsatz einführen. Die Pflicht, Papierbelege auszugeben, soll zum 1. Januar 2028 entfallen.
  • Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen zählen dabei nicht mit, die steuerpflichtigen Umsätze aus dem Praxislabor (Zahnersatz, KFO-Apparaturen) schon.
  • Wer weniger als 12.000 Euro im Jahr bar einnimmt, soll nach dem Entwurf von der Kassenpflicht ausgenommen sein.
  • BZÄK und KZBV fordern, Praxislabor-Umsätze herauszunehmen und auch Praxen ohne Barzahlung auszunehmen. Erste Lesung im Bundestag ist am 6. November 2026.
  • Was Sie jetzt tun sollten: Wenn Sie ein Praxislabor betreiben, prüfen Sie mit Ihrem Steuerbüro Laborumsatz und Bareinnahmen und warten Sie mit Investitionen das Gesetz ab.

Berlin – Die Bundesregierung will Steuerhinterziehung bei Kasseneinnahmen stärker bekämpfen. Ihr Gesetzentwurf zu Kassenaufzeichnungen soll eine Kassenpflicht ab 100.000 Euro einführen und die Pflicht, Papierbelege auszugeben, zum 1. Januar 2028 abschaffen [3]. Ab wann die Kassenpflicht selbst gelten soll, nennen die Quellen nicht. Das Gesetz steht noch am Anfang der Beratungen [3].

Wann eine Zahnarztpraxis betroffen wäre

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Zahnärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei und zählen deshalb nicht mit [2]. Anders ist es bei Zahnersatz und kieferorthopädischen Apparaturen, die eine Praxis im eigenen Praxislabor herstellt: Diese Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr. 14a Satz 2 UStG). Praxen mit mehr als 100.000 Euro steuerpflichtigem Umsatz aus dem Praxislabor fielen damit unter die Kassenpflicht [2].

Ausgenommen sein soll, wer im Kalenderjahr weniger als 12.000 Euro bar einnimmt (§ 146b Abs. 1 Satz 2 AO-Entwurf). Gezählt würde dabei nach dem Wortlaut jede Barzahlung, also auch die für Heilbehandlungen [2]. Viele Praxen haben nach Angaben von BZÄK und KZBV noch kein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO und müssten eines anschaffen [2].

Was die Zahnärzteschaft fordert

BZÄK und KZBV unterstützen das Ziel, sehen aber eine unverhältnismäßige Belastung der Praxen [1]. Sie fordern, die steuerpflichtigen Laborumsätze bei der 100.000-Euro-Grenze nicht mitzuzählen. Hilfsweise soll die Ausnahme auch für Praxen gelten, die gar kein Bargeld annehmen, weil Kartenzahlungen über das Konto nachvollziehbar sind [2].

Wie es weitergeht

Am 6. November 2026 berät der Bundestag den Entwurf in erster Lesung, federführend ist danach der Finanzausschuss [3].

Quellen

  1. KZBV, Einführung einer Kassenpflicht (Stellungnahme von BZÄK und KZBV), 19.10.2026. Abgerufen am 23.10.2026
  2. BZÄK und KZBV, Stellungnahme zum Regierungsentwurf Kassenaufzeichnungen (PDF), 19.10.2026. Abgerufen am 23.10.2026
  3. Deutscher Bundestag, Regierungsvorlage zielt auf Bekämpfung von Steuerhinterziehung ab, 19.10.2026. Abgerufen am 23.10.2026

Stand: 23.10.2026. Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall. Regionale Abweichungen der KZVen möglich.

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